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Buchführungspflicht Einzelunternehmen Schweiz 2026: vereinfachte Buchhaltung bis CHF 500'000

19. Mai 20266 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelunternehmen unter CHF 500'000 Jahresumsatz dürfen eine vereinfachte Buchhaltung führen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung plus Aufstellung der Vermögenslage (OR Art. 957 Abs. 2).
  • Ab CHF 500'000 Jahresumsatz wird die doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach OR Art. 957a Pflicht; die Schwelle gilt rückwirkend ab dem Folgejahr nach Überschreiten.
  • Eintragungspflicht im Handelsregister besteht erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz (HRegV Art. 36); darunter ist die Eintragung freiwillig, aber oft empfohlen für Kunden- und Bankvertrauen.
  • MWST-Pflicht beginnt ab CHF 100'000 weltweiter Umsatz (MWSTG Art. 10); freiwillige Unterstellung ab CHF 0 möglich, sinnvoll bei vielen geschäftlichen Vorsteuerabzügen.
  • Buchhaltungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR Art. 958f); auch bei vereinfachter Buchhaltung gelten die Aufbewahrungspflichten.

Die Buchführungspflicht für Einzelunternehmen in der Schweiz ist deutlich einfacher als für GmbH oder AG. Wer als Einzelunternehmen unter CHF 500'000 Jahresumsatz arbeitet, kann eine vereinfachte Buchhaltung führen, also eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensaufstellung. Diese Anleitung erklärt, ab wann welche Pflichten greifen, wie eine vereinfachte Buchhaltung in der Praxis aussieht und welche Schwellen den Übergang zur vollen Buchführungspflicht auslösen.

Drei Schwellen im Überblick

Drei zentrale Schwellen unterscheiden Pflichten beim Schweizer Einzelunternehmen: CHF 100'000 Jahresumsatz (Handelsregister-Eintragung und MWST-Pflicht), CHF 500'000 Jahresumsatz (volle Buchführungspflicht nach OR Art. 957a) und CHF 21'510 (Pflicht zur Anmeldung bei der AHV als Selbständigerwerbende, sofern das Einkommen über dem Existenzminimum liegt).

Die Schwellen-Logik im Detail

Unter CHF 100'000 Jahresumsatz

Kleinst-Einzelunternehmen mit weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr haben minimale Pflichten:

  • Keine Handelsregister-Eintragung erforderlich (freiwillig möglich)
  • Keine MWST-Pflicht (freiwillige Unterstellung möglich)
  • Vereinfachte Buchhaltung nach OR Art. 957 Abs. 2 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung plus Vermögensaufstellung)
  • AHV/IV/EO-Beiträge auf den Geschäftsgewinn (sobald die Tätigkeit als selbständig anerkannt ist)
  • Einkommenssteuer auf den Gewinn als Teil des Privateinkommens

CHF 100'000 bis CHF 500'000 Jahresumsatz

Mittel-Einzelunternehmen unterliegen erweiterten Pflichten:

  • Pflicht zur Handelsregister-Eintragung (HRegV Art. 36)
  • MWST-Pflicht ab CHF 100'000 weltweiter Umsatz (MWSTG Art. 10), Abrechnungsmethode (effektiv, Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz) wählbar
  • Vereinfachte Buchhaltung bleibt zulässig (OR Art. 957 Abs. 2)
  • AHV-, Versicherungs- und Steuerpflichten wie unter CHF 100'000

Ab CHF 500'000 Jahresumsatz

Grössere Einzelunternehmen haben volle Buchführungspflicht:

  • Doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach OR Art. 957a
  • Handelsregister-Eintragung (bereits ab CHF 100'000)
  • MWST-Pflicht (bereits ab CHF 100'000)
  • AHV-, Versicherungs- und Steuerpflichten

Die Schwelle wird nach dem Vorjahresumsatz beurteilt. Wer im Jahr 2026 erstmals CHF 500'000 überschreitet, muss ab 2027 die volle Buchhaltung führen.

Was eine vereinfachte Buchhaltung umfasst

Die vereinfachte Buchhaltung nach OR Art. 957 Abs. 2 besteht aus zwei Hauptbestandteilen:

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Eine chronologische Aufzeichnung aller Geschäftsbewegungen:

  • Datum
  • Geschäftspartner (Kunde, Lieferant, Bank, Steuerbehörde)
  • Verwendungszweck (z.B. Verkauf, Materialeinkauf, Büromiete, Steuern)
  • Eingang (CHF)
  • Ausgang (CHF)
  • Saldo

Eingänge sind Verkäufe, Honorare und sonstige Erträge. Ausgänge sind alle geschäftlich veranlassten Zahlungen: Material, Personal, Miete, Versicherungen, Marketing, Steuern, AHV-Beiträge.

Vermögenslage (Aktiven und Passiven)

Eine vereinfachte Bilanz per Jahresende:

AktivenCHF
Kasse
Bankguthaben Geschäftskonto
Debitoren (offene Kundenforderungen)
Warenlager
Maschinen, Fahrzeuge
Anlagen, Mobiliar
Total Aktiven
PassivenCHF
Kreditoren (offene Lieferantenverbindlichkeiten)
Bankschulden
Steuerschulden
Eigenkapital (Restbetrag)
Total Passiven

Aktiven minus Passiven ohne Eigenkapital ergibt das Eigenkapital. Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (zuzüglich Privatentnahmen, abzüglich Privateinlagen) entspricht dem Geschäftsgewinn.

Vom vereinfachten zum doppelten Buchhalten

Wer die CHF-500'000-Schwelle überschreitet, muss im Folgejahr auf die volle doppelte Buchhaltung umstellen. Das umfasst:

  • Bilanz mit detaillierten Aktiven und Passiven nach Liquiditätsgrad
  • Erfolgsrechnung mit Bruttogewinn-, EBIT- und Nettogewinn-Ebenen
  • Anhang mit Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, Sicherheiten, Eventualverbindlichkeiten
  • Bei grossen Unternehmen zusätzlich: Geldflussrechnung, Lagebericht

Mehr im Artikel Buchführungspflicht GmbH und AG, der die volle Buchführungspflicht im Detail erklärt.

Welche Steuerpflichten ein Einzelunternehmer hat

AHV-, IV- und EO-Beiträge

Ab einem jährlichen Geschäftsgewinn über CHF 9'800 (2026) sind AHV-, IV- und EO-Beiträge fällig. Sätze:

  • Bis CHF 9'800: keine Beiträge (Mindestbeitrag aber CHF 530 jährlich, wenn Selbständigkeit ausgewiesen)
  • CHF 9'800 bis CHF 58'800: gestaffelter Satz von 5.371 Prozent bis 10.0 Prozent
  • Ab CHF 58'800: 10.0 Prozent Normalbeitrag

Anmeldung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Einkommenssteuer

Der Geschäftsgewinn fliesst in die persönliche Steuererklärung des Inhabers und wird zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Tarif für natürliche Personen besteuert. Die Steuerbelastung variiert je Kanton (Zug ca. 11.85 Prozent, Zürich ca. 19.65 Prozent, Bern ca. 21 Prozent für mittlere Einkommen). Mehr im Artikel zur Selbständigen-Steuer Schweiz.

MWST

Ab CHF 100'000 Umsatz weltweit ist die Mehrwertsteuer-Pflicht obligatorisch. Drei Abrechnungsmethoden stehen zur Wahl:

  • Effektive Methode: Vorsteuer auf eingegangene Rechnungen abziehbar, MWST auf ausgehende Rechnungen geschuldet. Geeignet bei vielen Vorsteuerabzügen.
  • Saldosteuersatz-Methode (SSS): vereinfacht; Vorsteuer pauschal verrechnet, ein Branchensatz von typisch 0.6 bis 6.5 Prozent. Geeignet bei wenig Vorsteuer und Umsatz unter CHF 5.005 Mio.
  • Pauschalsteuersatz-Methode: ähnlich SSS, für gemeinnützige Vereine und öffentliche Verwaltungen.

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Buchhaltungssoftware für Einzelunternehmen

Drei Schweizer Lösungen sind im Markt etabliert:

  • bexio: Komplettlösung mit Buchhaltung, Rechnungen, Bankanbindung, ab CHF 31 pro Monat
  • Klara: Schweizer Anbieter mit Fokus auf Mikrounternehmen, kostenloses Basismodul
  • Banana Accounting: Schweizer Klassiker für vereinfachte Buchhaltung, einmalige Lizenz oder Cloud-Abo

Für Einzelunternehmen unter CHF 100'000 reicht oft auch ein einfaches Excel-Sheet plus separate Belegablage. Mehr im Buchhaltungssoftware-Vergleich.

Aufbewahrungspflicht

Auch bei vereinfachter Buchhaltung gelten die 10-jährigen Aufbewahrungsfristen nach OR Art. 958f. Aufzubewahren:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Vermögensaufstellung per Jahresende
  • Belege: Kundenrechnungen, Lieferantenrechnungen, Quittungen, Bankauszüge, Kreditkartenauszüge
  • Verträge mit Geschäftsbezug
  • MWST-Abrechnungen und MWST-Belege (gesondert ab Einstieg in die MWST)
  • Lohnabrechnungen (auch bei selbständigem Einkommen)
  • Korrespondenz mit Steuerbehörden und AHV

Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern die Unveränderlichkeit der Belege gewährleistet ist. Cloud-Buchhaltungstools wie bexio und Klara erfüllen diese Anforderung mit automatischen Audit-Trails.

Häufige Fehler

Privatbezüge nicht dokumentiert

Bei Einzelunternehmen ist die Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen rechtlich fliessend, buchhalterisch aber zentral. Privatbezüge (für Lebenshaltung, Steuern, AHV) müssen als solche markiert werden. Bei Vermischung droht im Streitfall mit den Steuerbehörden die Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Geschäftliche Belege im Privatbereich bezahlt

Wer geschäftliche Ausgaben mit dem Privatkonto zahlt, riskiert den Verlust des Vorsteuerabzugs (bei MWST-pflichtigen Einzelunternehmen) und erschwert die Steuererklärung. Empfehlung: separates Geschäftskonto eröffnen, alle geschäftlichen Bewegungen darüber führen.

MWST-Schwelle übersehen

Die Pflicht zur MWST-Anmeldung beginnt mit dem Tag des Umsatzes, an dem die CHF-100'000-Schwelle innerhalb von 12 Monaten überschritten wird. Wer rückwirkend MWST-pflichtig festgestellt wird, muss die Steuer aus dem Umsatz zurückerstatten, ohne sie an Kunden weiterverrechnen zu können.

Aufbewahrungspflicht unterschätzt

Auch bei vereinfachter Buchhaltung gelten 10 Jahre Aufbewahrungsfrist. Wer Belege nach zwei oder drei Jahren entsorgt, hat im Streitfall mit Steuerbehörden oder Kunden keine Beweisgrundlage mehr.

AHV-Anmeldung vergessen

Selbständigerwerbende müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Wer das versäumt, riskiert Nachzahlungen und Verzugszinsen. Die AHV-Ausgleichskasse prüft die Selbständigkeit anhand mehrerer Kriterien (Mehrere Auftraggeber, eigenes Geschäftsrisiko, eigene Infrastruktur).

Wann sich der Wechsel zur GmbH lohnt

Einzelunternehmen ist im Aufbau einfach und steuerlich attraktiv (kein Doppelbesteuerungsproblem). Mit wachsendem Geschäft sprechen mehrere Punkte für die Umwandlung in eine GmbH:

  • Haftungstrennung: persönliches Vermögen geschützt vor Geschäftsrisiken
  • Bessere Banken- und Lieferantenkonditionen
  • Möglichkeit, Mitgesellschafter aufzunehmen
  • Steueroptimierung bei höherem Gewinn (Ausschüttungssperre vs. Lohn)
  • Professioneller Auftritt gegenüber grösseren Kunden

Bei einem Jahresgewinn über CHF 100'000 lohnt sich die Umwandlung typischerweise. Mehr im GmbH-Gründungsleitfaden und im Vergleich Einzelunternehmen vs GmbH.

Weiterführende Ressourcen

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Haeufige Fragen

Welche Buchführungspflicht hat ein Schweizer Einzelunternehmen?
Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500'000 Jahresumsatz dürfen nach OR Art. 957 Abs. 2 eine vereinfachte Buchhaltung führen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung plus Aufstellung über Vermögenslage. Ab CHF 500'000 Umsatz greift die vollständige Buchführungspflicht nach OR Art. 957a mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, im Wesentlichen wie bei GmbH oder AG. Die Schwelle wird nach dem Umsatz im Vorjahr beurteilt.
Wann muss ich mein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen?
Eintragungspflicht besteht ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 (HRegV Art. 36). Unter CHF 100'000 ist die Eintragung freiwillig. Eine freiwillige Eintragung ist bei Vermietern, Banken und grösseren Geschäftskunden oft hilfreich, weil sie die Existenz des Unternehmens bestätigt. Bei Eintragung gilt der eingetragene Firmenname als geschützt (im Kanton).
Ab wann ist ein Einzelunternehmen mehrwertsteuerpflichtig?
Ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100'000 (MWSTG Art. 10) ist das Einzelunternehmen mehrwertsteuerpflichtig. Bei gemeinnützigen, ehrenamtlichen und Sport-Vereinen liegt die Schwelle bei CHF 250'000. Eine freiwillige Unterstellung unter die MWST ist auch unter den Schwellen möglich (MWSTG Art. 11) und sinnvoll, wenn das Einzelunternehmen viele Vorsteuerabzüge tätigen möchte oder geschäftliche Kunden hat.
Welche Steuerpflichten hat ein Einzelunternehmer in der Schweiz?
Drei Hauptbereiche: Erstens AHV/IV/EO-Beiträge auf den Geschäftsgewinn (5.371 Prozent bis 10.0 Prozent, gestaffelt); zweitens Einkommenssteuer auf den Geschäftsgewinn als Teil des Privateinkommens; drittens MWST ab CHF 100'000 Umsatz. Der Geschäftsgewinn ist in der privaten Steuererklärung zu deklarieren; die Aufstellung der Vermögenslage wird zur Steuererklärung beigelegt.
Welche Unterlagen muss ein Einzelunternehmen aufbewahren?
Nach OR Art. 958f gelten 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für: Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, Belege (Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge, Kontoauszüge), Korrespondenz mit Steuerbehörden, Verträge mit Bezug zur Geschäftstätigkeit. Die Aufbewahrung kann digital erfolgen, sofern die Unveränderlichkeit (z.B. mit qualifizierter elektronischer Signatur oder Audit-Trail) gewährleistet ist.
Brauche ich als Einzelunternehmer eine Treuhänderin?
Gesetzlich nicht. Die Verantwortung für die Buchführung liegt beim Inhaber. In der Praxis nutzen viele Einzelunternehmer Schweizer Buchhaltungssoftware (z.B. bexio, Klara, Banana) für die laufende Buchhaltung und ziehen eine Treuhänderin nur für Jahresabschluss, Steuererklärung und MWST-Abrechnung bei. Die Kosten dafür liegen bei CHF 800 bis CHF 3'000 pro Jahr, je nach Umsatz und Komplexität.
Michael Bauer

Michael Bauer

Startup-Finanzierung und Investoren

Michael Bauer analysiert Förderprogramme und Finanzierungsoptionen für Schweizer Startups. Er hat selbst ein Unternehmen gegründet.