Arbeitsvertrag im Stundenlohn Schweiz Vorlage
Mustervertrag für Anstellung im Stundenlohn mit Grundlohn pro Stunde, Ferien- und 13.-Monatslohn-Zuschlag und Stundenrapport-Vereinbarung.
Hinweis: Muster ohne Rechtsgewähr. Vor Verwendung im Einzelfall durch eine Schweizer Anwältin oder einen Schweizer Anwalt prüfen lassen.
Was die Vorlage enthält
- Vertragsparteien mit allen Pflichtangaben (UID, AHV-Nummer)
- Grundstundenlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde
- Ferienzuschlag 8.33 Prozent (4 Wochen) bzw. 10.64 Prozent (5 Wochen) auf den Grundstundenlohn
- Optionaler 13. Monatslohn-Zuschlag (8.33 Prozent) im Stundenlohn
- Beispielrechnung Brutto-Stundenlohn mit Zuschlägen
- Stundenrapport-Vereinbarung mit monatlicher Gegenzeichnung
- Überstunden- und Überzeit-Regelung nach OR Art. 321c und ArG
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall nach Berner, Basler oder Zürcher Skala
- NBU-Versicherungspflicht ab 8 Wochenstunden
- Kündigung nach OR Art. 335c mit Sperrfrist-Hinweisen (OR Art. 336c)
- Geheimhaltung und DSG-konforme Datenschutzklausel
- Hinweis-Block: Wann der Stundenlohnvertrag in ein Monatslohnverhältnis umgedeutet werden kann (BGE 134 III 668)
Warum diese Vorlage
Der Stundenlohnvertrag ist im OR nicht eigenständig geregelt; er folgt den allgemeinen Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.). Entscheidend ist die korrekte Verrechnung der Zuschläge für Ferien (8.33 oder 10.64 Prozent) und allfälligen 13. Monatslohn (8.33 Prozent), die separat auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen werden müssen (BGE 129 III 493). Bei vorhersehbar regelmässiger Beschäftigung kann das Bundesgericht den Stundenlohnvertrag in ein Monatslohnverhältnis umdeuten, mit Folgen für Ferienbezug und Krankentaggeld.
Für wen: Für Schweizer KMU, Detailhandel, Lagerbetriebe, Gastronomie und Aushilfsanstellungen, bei denen die Arbeitsstunden variieren und eine Vergütung pro tatsächlich geleisteter Stunde sinnvoll ist. Auch für studentische Aushilfen, Praktika und befristete Saisonanstellungen einsetzbar.
Häufige Fragen
Wann ist ein Stundenlohnvertrag in der Schweiz zulässig?
Der Stundenlohnvertrag ist in der Schweiz zulässig, wenn die Arbeitsstunden variieren und eine Vergütung pro tatsächlich geleisteter Stunde sachlich gerechtfertigt ist: Aushilfen, Saisonbetriebe, Lagerlogistik, Detailhandel mit unregelmässigen Schichten, Gastronomie. Bei vorhersehbar regelmässiger Beschäftigung (zum Beispiel jede Woche dieselben 40 Stunden) können Schweizer Arbeitsgerichte den Vertrag in ein Monatslohnverhältnis umdeuten, mit allen Folgen für Ferienbezug und Krankentaggeld.
Wie werden Ferien und 13. Monatslohn im Stundenlohn berechnet?
Der Ferienzuschlag beträgt mindestens 8.33 Prozent des Grundstundenlohns für 4 Wochen Ferien (OR Art. 329a) oder 10.64 Prozent für 5 Wochen (Arbeitnehmende unter 20 Jahren oder mit GAV-Anspruch). Der 13. Monatslohn-Zuschlag beträgt 8.33 Prozent, sofern vereinbart. Beide Zuschläge müssen separat auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen werden (BGE 129 III 493); andernfalls gilt der Zuschlag rechtlich als nicht ausbezahlt, und die Arbeitnehmerin kann ihn nachfordern.
Was unterscheidet den Stundenlohnvertrag vom Arbeitsvertrag auf Abruf?
Beim Stundenlohnvertrag wird die Einsatzzeit von der Arbeitgeberin geplant und in der Regel mit angemessenem Vorlauf kommuniziert; die Arbeitnehmerin erscheint zur eingeteilten Zeit. Beim Arbeitsvertrag auf Abruf hält sich die Arbeitnehmerin auf Abruf bereit, oft mit kurzer Voranmeldefrist, und es entsteht (bei echter Abrufarbeit) ein Bereitschaftslohn auch für Stunden ohne Einsatz. Wer flexible Einsätze mit kurzfristigem Abruf braucht, nutzt die [Vorlage auf Abruf](/vorlagen/arbeitsvertrag-auf-abruf-schweiz); wer regulär eingeteilte aber variable Einsätze hat, nutzt diese Stundenlohn-Vorlage.
Müssen die Stundenrapporte aufbewahrt werden?
Ja, und zwar mindestens 5 Jahre. Stundenrapporte sind die wichtigste Beweisgrundlage bei Streitigkeiten über Lohn, Überstunden oder Krankentaggeld; sie sollten monatlich von Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gegengezeichnet werden. Bei reinem Stundenlohn ohne dokumentierte Stundenrapporte tragen Schweizer Arbeitsgerichte die Beweislast in der Regel zulasten der Arbeitgeberin.
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen beim Stundenlohn an?
Die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV und NBU) fallen ab dem ersten Franken an. Die BVG-Pflicht beginnt ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 (2026); darunter ist die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch. Bei kurzfristigen Aushilfen unter 3 Monaten können vereinfachte Verfahren (Vereinfachtes Abrechnungsverfahren) zur Anwendung kommen, sofern der Jahreslohn unter CHF 22'050 (2026) bleibt und keine anderen Anstellungen vorliegen.