Compliance
Vermögensverwalter-Lizenz Schweiz 2026: FINIG-Bewilligung, Aufsichtsorganisation, Kosten
Das Wichtigste in Kürze
- Unabhängige Vermögensverwalter brauchen seit der Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) eine FINMA-Bewilligung; die früher tolerierte bewilligungsfreie Tätigkeit ist nicht mehr möglich.
- Das Mindestkapital für einen bewilligten Vermögensverwalter beträgt CHF 100'000, voll einbezahlt; zusätzlich gelten laufende Eigenmittel- und Sicherheitsanforderungen.
- Vermögensverwalter werden nicht direkt von der FINMA laufend beaufsichtigt, sondern müssen sich einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen.
- Das Bewilligungsverfahren läuft über die Aufsichtsorganisation, die das Gesuch prüft und der FINMA zur finalen Bewilligung vorlegt; die Gesamtdauer beträgt typischerweise 6 bis 12 Monate.
- Abzugrenzen ist der Vermögensverwalter (FINIG) vom Verwalter von Kollektivvermögen, vom Wertpapierhaus und von der Bank; diese unterliegen strengeren Regimen mit höheren Kapitalanforderungen.
Mit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) hat die Schweiz die unabhängigen Vermögensverwalter unter Bewilligungspflicht gestellt. Die früher in der Praxis tolerierte bewilligungsfreie Verwaltung von Kundenvermögen ist nicht mehr zulässig. Dieser Artikel erklärt, welche Bewilligung ein unabhängiger Vermögensverwalter braucht, welche Voraussetzungen gelten, wie der Anschluss an eine Aufsichtsorganisation funktioniert und welche Kosten und Fristen realistisch sind.
Wichtige Abgrenzung
Dieser Artikel behandelt den unabhängigen Vermögensverwalter nach FINIG, der individuelle Kundenmandate verwaltet. Davon abzugrenzen sind der Verwalter von Kollektivvermögen, das Wertpapierhaus und die Bank: Diese unterliegen strengeren Regimen mit direkter FINMA-Aufsicht und höheren Kapitalanforderungen. Einen Überblick über alle FINMA-Bewilligungstypen gibt der Artikel zur FINMA-Bewilligung Schweiz.
Die Rechtslage seit FINIG
Vor dem Finanzinstitutsgesetz konnten unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz weitgehend ohne prudenzielle Bewilligung tätig sein; sie unterlagen primär den Geldwäschereibestimmungen. Mit FINIG, in Kraft seit 2020 und mit Übergangsfristen umgesetzt, gilt: Wer gewerbsmässig Vermögenswerte für Kundinnen und Kunden verwaltet, braucht eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter.
Die Bewilligungspflicht erfasst die individuelle Vermögensverwaltung aufgrund einer Vollmacht (Einzelmandate). Reine Anlageberatung ohne Verwaltungsvollmacht wird anders behandelt; die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ein Vermögensverwalter muss für die FINMA-Bewilligung mehrere Anforderungen erfüllen:
Kapital und Eigenmittel
- Mindestkapital CHF 100'000, voll einbezahlt
- Laufende Eigenmittel: angemessene Eigenmittel, in der Regel ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung
- Angemessene Sicherheiten: über Eigenmittel oder eine Berufshaftpflichtversicherung
Organisation und Gewähr
- Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit: die verantwortlichen Personen müssen einen guten Ruf und die nötigen fachlichen Qualifikationen nachweisen
- Angemessene Organisation: interne Weisungen, Funktionentrennung, Risikomanagement, je nach Grösse des Betriebs
- Qualifizierte Geschäftsführer: mindestens zwei qualifizierte Geschäftsführer (Vier-Augen-Prinzip), Ausnahmen für sehr kleine Betriebe sind unter Voraussetzungen möglich
- Aus- und Weiterbildung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
Anschluss an eine Aufsichtsorganisation
Jeder bewilligte Vermögensverwalter muss einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sein. Ohne diesen Anschluss wird die Bewilligung nicht erteilt.
Die Rolle der Aufsichtsorganisation
Die FINMA beaufsichtigt Vermögensverwalter nicht direkt laufend. Diese Aufgabe ist an Aufsichtsorganisationen delegiert, private von der FINMA zugelassene Stellen.
Was die Aufsichtsorganisation tut:
- Prüft das Bewilligungsgesuch und legt es der FINMA vor
- Übernimmt die laufende Aufsicht nach Erteilung der Bewilligung
- Führt regelmässige Prüfungen durch (risikoorientiert)
- Meldet Missstände an die FINMA
Das zweistufige Verfahren:
- Der Vermögensverwalter wählt eine Aufsichtsorganisation und reicht dort das Bewilligungsgesuch ein
- Die AO prüft die Unterlagen, Organisation, Kapital und Gewähr
- Die AO leitet das geprüfte Gesuch mit ihrer Beurteilung an die FINMA weiter
- Die FINMA erteilt die formelle Bewilligung
In der Schweiz sind mehrere Aufsichtsorganisationen zugelassen. Der Vermögensverwalter wählt selbst, welcher AO er sich anschliesst; die Wahl beeinflusst Kosten, Prüfintensität und Servicequalität.
Verfahrensdauer
Die Gesamtdauer von der Gesuchseinreichung bis zur Bewilligung beträgt typischerweise 6 bis 12 Monate. Die wichtigsten Einflussfaktoren:
- Vollständigkeit des Gesuchs: ein lückenhaftes Gesuch führt zu Rückfragen und Verzögerungen
- Komplexität der Organisation: einfache Strukturen werden schneller geprüft
- Reaktionszeit der antragstellenden Gesellschaft: Rückfragen der AO und der FINMA zügig beantworten
- Auslastung der gewählten Aufsichtsorganisation
Eine sorgfältige Vorbereitung des Gesuchs, idealerweise mit einem auf Finanzmarktrecht spezialisierten Rechtsberater, verkürzt das Verfahren erheblich.
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Kosten im Überblick
Die Kosten einer Vermögensverwalter-Bewilligung verteilen sich auf vier Posten:
| Kostenposten | Charakter |
|---|---|
| Bewilligungsgebühren AO und FINMA | Einmalig, aufwandabhängig |
| Jährliche Aufsichtsabgabe der AO | Laufend, nach Tarif der AO |
| Prüfgesellschaft (Revision) | Laufend, jährlich |
| Externe Rechts- und Beratungskosten | Einmalig für die Gesuchsvorbereitung |
Realistisch ist eine einmalige Gesamtbelastung im tiefen fünfstelligen Bereich für die Bewilligung und Vorbereitung, plus laufende jährliche Kosten für AO-Aufsicht und Revision. Die genauen Tarife variieren je nach gewählter Aufsichtsorganisation und Grösse des Betriebs; ein Tarifvergleich der Aufsichtsorganisationen vor der Wahl lohnt sich.
Geldwäschereirecht bleibt zusätzlich relevant
Die FINIG-Bewilligung ersetzt die geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht. Vermögensverwalter sind Finanzintermediäre nach Geldwäschereigesetz (GwG) und müssen die Sorgfaltspflichten (Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Abklärung bei erhöhtem Risiko, Meldepflicht bei Verdacht) einhalten. Die Einhaltung wird im Rahmen der laufenden Aufsicht durch die AO mitgeprüft.
Abgrenzung zu anderen Finanzinstituten
FINIG kennt mehrere Kategorien von Finanzinstituten mit unterschiedlichen Regimen:
| Institut | Tätigkeit | Aufsicht | Mindestkapital |
|---|---|---|---|
| Vermögensverwalter | Individuelle Kundenmandate | Aufsichtsorganisation | CHF 100'000 |
| Trustee | Verwaltung von Trustvermögen | Aufsichtsorganisation | CHF 100'000 |
| Verwalter von Kollektivvermögen | Kollektive Kapitalanlagen, Vorsorge | FINMA direkt | Höher (FINIV) |
| Fondsleitung | Schweizer kollektive Kapitalanlagen | FINMA direkt | Höher (FINIV) |
| Wertpapierhaus | Effektenhandel auf eigene Rechnung | FINMA direkt | Höher |
Wer als Vermögensverwalter über die FINIG-Schwellen wächst (zum Beispiel bei der Verwaltung von Kollektivvermögen über bestimmten Werten), muss in das strengere, direkt von der FINMA beaufsichtigte Regime wechseln.
Vorbereitung der Bewilligung Schritt für Schritt
- Tätigkeit klar definieren: Verwaltet die Gesellschaft individuelle Kundenmandate? Dann gilt das Vermögensverwalter-Regime
- Rechtsform und Organisation aufsetzen: in der Regel eine Schweizer AG oder GmbH mit Schweizer Sitz
- Kapital sicherstellen: CHF 100'000 voll einbezahlt, Eigenmittelplanung erstellen
- Geschäftsführung und Gewähr: qualifizierte Geschäftsführer benennen, Gewährsunterlagen vorbereiten
- Interne Organisation dokumentieren: Weisungen, Risikomanagement, GwG-Konzept
- Aufsichtsorganisation wählen: Tarife und Service der zugelassenen AO vergleichen
- Gesuch einreichen: über die gewählte AO, mit allen Unterlagen
- Verfahren begleiten: Rückfragen von AO und FINMA zügig beantworten
Weiterführende Ressourcen
- FINMA-Bewilligung Schweiz Überblick
- DSG und Datenschutz in der Schweiz
- Banklizenz Schweiz
- GmbH Gründung Schweiz
- AG Gründung Schweiz
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Haeufige Fragen
Brauchen unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?
Wie hoch ist das Mindestkapital für einen Vermögensverwalter?
Was ist eine Aufsichtsorganisation (AO)?
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren?
Was kostet die Vermögensverwalter-Bewilligung?
Was unterscheidet den Vermögensverwalter vom Verwalter von Kollektivvermögen?
Anna Weber
Compliance und Datenschutz
Anna Weber schreibt zu DSG, FINMA-Regulierung und branchenspezifischen Anforderungen. Sie arbeitet als Compliance-Beraterin.