Compliance

Vermögensverwalter-Lizenz Schweiz 2026: FINIG-Bewilligung, Aufsichtsorganisation, Kosten

21. Mai 20265 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Unabhängige Vermögensverwalter brauchen seit der Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) eine FINMA-Bewilligung; die früher tolerierte bewilligungsfreie Tätigkeit ist nicht mehr möglich.
  • Das Mindestkapital für einen bewilligten Vermögensverwalter beträgt CHF 100'000, voll einbezahlt; zusätzlich gelten laufende Eigenmittel- und Sicherheitsanforderungen.
  • Vermögensverwalter werden nicht direkt von der FINMA laufend beaufsichtigt, sondern müssen sich einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen.
  • Das Bewilligungsverfahren läuft über die Aufsichtsorganisation, die das Gesuch prüft und der FINMA zur finalen Bewilligung vorlegt; die Gesamtdauer beträgt typischerweise 6 bis 12 Monate.
  • Abzugrenzen ist der Vermögensverwalter (FINIG) vom Verwalter von Kollektivvermögen, vom Wertpapierhaus und von der Bank; diese unterliegen strengeren Regimen mit höheren Kapitalanforderungen.

Mit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) hat die Schweiz die unabhängigen Vermögensverwalter unter Bewilligungspflicht gestellt. Die früher in der Praxis tolerierte bewilligungsfreie Verwaltung von Kundenvermögen ist nicht mehr zulässig. Dieser Artikel erklärt, welche Bewilligung ein unabhängiger Vermögensverwalter braucht, welche Voraussetzungen gelten, wie der Anschluss an eine Aufsichtsorganisation funktioniert und welche Kosten und Fristen realistisch sind.

Wichtige Abgrenzung

Dieser Artikel behandelt den unabhängigen Vermögensverwalter nach FINIG, der individuelle Kundenmandate verwaltet. Davon abzugrenzen sind der Verwalter von Kollektivvermögen, das Wertpapierhaus und die Bank: Diese unterliegen strengeren Regimen mit direkter FINMA-Aufsicht und höheren Kapitalanforderungen. Einen Überblick über alle FINMA-Bewilligungstypen gibt der Artikel zur FINMA-Bewilligung Schweiz.

Die Rechtslage seit FINIG

Vor dem Finanzinstitutsgesetz konnten unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz weitgehend ohne prudenzielle Bewilligung tätig sein; sie unterlagen primär den Geldwäschereibestimmungen. Mit FINIG, in Kraft seit 2020 und mit Übergangsfristen umgesetzt, gilt: Wer gewerbsmässig Vermögenswerte für Kundinnen und Kunden verwaltet, braucht eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter.

Die Bewilligungspflicht erfasst die individuelle Vermögensverwaltung aufgrund einer Vollmacht (Einzelmandate). Reine Anlageberatung ohne Verwaltungsvollmacht wird anders behandelt; die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

Bewilligungsvoraussetzungen

Ein Vermögensverwalter muss für die FINMA-Bewilligung mehrere Anforderungen erfüllen:

Kapital und Eigenmittel

  • Mindestkapital CHF 100'000, voll einbezahlt
  • Laufende Eigenmittel: angemessene Eigenmittel, in der Regel ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung
  • Angemessene Sicherheiten: über Eigenmittel oder eine Berufshaftpflichtversicherung

Organisation und Gewähr

  • Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit: die verantwortlichen Personen müssen einen guten Ruf und die nötigen fachlichen Qualifikationen nachweisen
  • Angemessene Organisation: interne Weisungen, Funktionentrennung, Risikomanagement, je nach Grösse des Betriebs
  • Qualifizierte Geschäftsführer: mindestens zwei qualifizierte Geschäftsführer (Vier-Augen-Prinzip), Ausnahmen für sehr kleine Betriebe sind unter Voraussetzungen möglich
  • Aus- und Weiterbildung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse

Anschluss an eine Aufsichtsorganisation

Jeder bewilligte Vermögensverwalter muss einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sein. Ohne diesen Anschluss wird die Bewilligung nicht erteilt.

Die Rolle der Aufsichtsorganisation

Die FINMA beaufsichtigt Vermögensverwalter nicht direkt laufend. Diese Aufgabe ist an Aufsichtsorganisationen delegiert, private von der FINMA zugelassene Stellen.

Was die Aufsichtsorganisation tut:

  • Prüft das Bewilligungsgesuch und legt es der FINMA vor
  • Übernimmt die laufende Aufsicht nach Erteilung der Bewilligung
  • Führt regelmässige Prüfungen durch (risikoorientiert)
  • Meldet Missstände an die FINMA

Das zweistufige Verfahren:

  1. Der Vermögensverwalter wählt eine Aufsichtsorganisation und reicht dort das Bewilligungsgesuch ein
  2. Die AO prüft die Unterlagen, Organisation, Kapital und Gewähr
  3. Die AO leitet das geprüfte Gesuch mit ihrer Beurteilung an die FINMA weiter
  4. Die FINMA erteilt die formelle Bewilligung

In der Schweiz sind mehrere Aufsichtsorganisationen zugelassen. Der Vermögensverwalter wählt selbst, welcher AO er sich anschliesst; die Wahl beeinflusst Kosten, Prüfintensität und Servicequalität.

Verfahrensdauer

Die Gesamtdauer von der Gesuchseinreichung bis zur Bewilligung beträgt typischerweise 6 bis 12 Monate. Die wichtigsten Einflussfaktoren:

  • Vollständigkeit des Gesuchs: ein lückenhaftes Gesuch führt zu Rückfragen und Verzögerungen
  • Komplexität der Organisation: einfache Strukturen werden schneller geprüft
  • Reaktionszeit der antragstellenden Gesellschaft: Rückfragen der AO und der FINMA zügig beantworten
  • Auslastung der gewählten Aufsichtsorganisation

Eine sorgfältige Vorbereitung des Gesuchs, idealerweise mit einem auf Finanzmarktrecht spezialisierten Rechtsberater, verkürzt das Verfahren erheblich.

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Kosten im Überblick

Die Kosten einer Vermögensverwalter-Bewilligung verteilen sich auf vier Posten:

KostenpostenCharakter
Bewilligungsgebühren AO und FINMAEinmalig, aufwandabhängig
Jährliche Aufsichtsabgabe der AOLaufend, nach Tarif der AO
Prüfgesellschaft (Revision)Laufend, jährlich
Externe Rechts- und BeratungskostenEinmalig für die Gesuchsvorbereitung

Realistisch ist eine einmalige Gesamtbelastung im tiefen fünfstelligen Bereich für die Bewilligung und Vorbereitung, plus laufende jährliche Kosten für AO-Aufsicht und Revision. Die genauen Tarife variieren je nach gewählter Aufsichtsorganisation und Grösse des Betriebs; ein Tarifvergleich der Aufsichtsorganisationen vor der Wahl lohnt sich.

Geldwäschereirecht bleibt zusätzlich relevant

Die FINIG-Bewilligung ersetzt die geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht. Vermögensverwalter sind Finanzintermediäre nach Geldwäschereigesetz (GwG) und müssen die Sorgfaltspflichten (Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Abklärung bei erhöhtem Risiko, Meldepflicht bei Verdacht) einhalten. Die Einhaltung wird im Rahmen der laufenden Aufsicht durch die AO mitgeprüft.

Abgrenzung zu anderen Finanzinstituten

FINIG kennt mehrere Kategorien von Finanzinstituten mit unterschiedlichen Regimen:

InstitutTätigkeitAufsichtMindestkapital
VermögensverwalterIndividuelle KundenmandateAufsichtsorganisationCHF 100'000
TrusteeVerwaltung von TrustvermögenAufsichtsorganisationCHF 100'000
Verwalter von KollektivvermögenKollektive Kapitalanlagen, VorsorgeFINMA direktHöher (FINIV)
FondsleitungSchweizer kollektive KapitalanlagenFINMA direktHöher (FINIV)
WertpapierhausEffektenhandel auf eigene RechnungFINMA direktHöher

Wer als Vermögensverwalter über die FINIG-Schwellen wächst (zum Beispiel bei der Verwaltung von Kollektivvermögen über bestimmten Werten), muss in das strengere, direkt von der FINMA beaufsichtigte Regime wechseln.

Vorbereitung der Bewilligung Schritt für Schritt

  1. Tätigkeit klar definieren: Verwaltet die Gesellschaft individuelle Kundenmandate? Dann gilt das Vermögensverwalter-Regime
  2. Rechtsform und Organisation aufsetzen: in der Regel eine Schweizer AG oder GmbH mit Schweizer Sitz
  3. Kapital sicherstellen: CHF 100'000 voll einbezahlt, Eigenmittelplanung erstellen
  4. Geschäftsführung und Gewähr: qualifizierte Geschäftsführer benennen, Gewährsunterlagen vorbereiten
  5. Interne Organisation dokumentieren: Weisungen, Risikomanagement, GwG-Konzept
  6. Aufsichtsorganisation wählen: Tarife und Service der zugelassenen AO vergleichen
  7. Gesuch einreichen: über die gewählte AO, mit allen Unterlagen
  8. Verfahren begleiten: Rückfragen von AO und FINMA zügig beantworten

Weiterführende Ressourcen

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Haeufige Fragen

Brauchen unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?
Ja. Mit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG), das seit 2020 in Kraft ist, wurde die Bewilligungspflicht für unabhängige Vermögensverwalter eingeführt. Die früher in der Praxis tolerierte bewilligungsfreie Tätigkeit ist nicht mehr zulässig. Wer gewerbsmässig Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden verwaltet, braucht eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter und den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation.
Wie hoch ist das Mindestkapital für einen Vermögensverwalter?
Das Mindestkapital beträgt CHF 100'000 und muss voll einbezahlt sein. Zusätzlich müssen Vermögensverwalter laufend angemessene Eigenmittel halten (in der Regel ein Viertel der Fixkosten des letzten Geschäftsjahres) sowie eine angemessene Sicherheit, etwa über Eigenmittel oder eine Berufshaftpflichtversicherung. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach FINIG und der Finanzinstitutsverordnung (FINIV).
Was ist eine Aufsichtsorganisation (AO)?
Eine Aufsichtsorganisation ist eine von der FINMA zugelassene private Organisation, die die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees übernimmt. Die FINMA beaufsichtigt die Vermögensverwalter nicht direkt, sondern delegiert die laufende Überwachung an die AO. Jeder bewilligte Vermögensverwalter muss einer AO angeschlossen sein. In der Schweiz sind mehrere Aufsichtsorganisationen zugelassen; der Anschluss ist kostenpflichtig und mit jährlichen Gebühren verbunden.
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren?
Das Verfahren läuft zweistufig: Zuerst prüft die gewählte Aufsichtsorganisation das Gesuch und die Unterlagen, dann legt sie es der FINMA zur formellen Bewilligung vor. Die Gesamtdauer beträgt typischerweise 6 bis 12 Monate, abhängig von der Vollständigkeit des Gesuchs, der Komplexität der Organisation und der Reaktionszeit der antragstellenden Gesellschaft. Eine sorgfältige Vorbereitung verkürzt das Verfahren erheblich.
Was kostet die Vermögensverwalter-Bewilligung?
Die Kosten setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: einmalige Bewilligungsgebühren der Aufsichtsorganisation und der FINMA, laufende jährliche Aufsichtsabgaben der AO, Kosten für die Prüfgesellschaft (Revision) und externe Rechts- und Beratungskosten für die Gesuchsvorbereitung. Realistisch ist eine einmalige Gesamtbelastung im tiefen fünfstelligen Bereich plus laufende jährliche Kosten; die genauen Tarife variieren je nach Aufsichtsorganisation und Grösse des Vermögensverwalters.
Was unterscheidet den Vermögensverwalter vom Verwalter von Kollektivvermögen?
Der Vermögensverwalter nach FINIG verwaltet individuelle Kundenvermögen (Einzelmandate) und unterliegt der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation. Der Verwalter von Kollektivvermögen verwaltet Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen über bestimmten Schwellenwerten und wird direkt von der FINMA prudenziell beaufsichtigt; die Kapital- und Organisationsanforderungen sind höher. Wer über die FINIG-Schwellen wächst, muss in das strengere Regime wechseln.
Anna Weber

Anna Weber

Compliance und Datenschutz

Anna Weber schreibt zu DSG, FINMA-Regulierung und branchenspezifischen Anforderungen. Sie arbeitet als Compliance-Beraterin.