Gründung

AG gründen in der Schweiz: Kosten, Kapital und Schritte 2026

5. Mai 202613 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mindestaktienkapital betraegt CHF 100000. Bei Gründung muessen mindestens 20 Prozent, also CHF 50000, einbezahlt sein.
  • Eine AG eignet sich besonders für Startups mit Wagniskapital-Ambitionen oder Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP).
  • Aktien sind frei uebertragbar ohne Zustimmung anderer Aktionaere, der groesste strukturelle Vorteil gegenueber der GmbH.
  • Mindestens ein Verwaltungsratsmitglied muss in der Schweiz wohnhaft und eine natuerliche Person sein.
  • Kleine AG mit hoechstens 10 Vollzeitstellen koennen die Revisionspflicht per Opting-out wegbedingen.
  • Die Gruendungskosten liegen typischerweise zwischen CHF 2500 und CHF 5500, das Aktienkapital nicht gerechnet.

Eine Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz zu gründen bedeutet: CHF 100'000 Mindestkapital, ein Verwaltungsrat mit Schweizer Wohnsitz, und der gleiche notarielle Weg wie bei der GmbH. Der entscheidende Unterschied liegt nicht im Gründungsprozess, sondern in dem, was danach möglich ist: freie Aktienübertragbarkeit, Mitarbeiterbeteiligungen und eine Struktur, die Investoren kennen und bevorzugen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel informiert allgemein über den AG-Gründungsprozess. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für komplexe Sachverhalte wie Sacheinlagen, mehrere Aktionärsklassen oder Mitarbeiterbeteiligungsprogramme empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Schweizer Anwalt oder Notar.

Was ist eine AG und wann lohnt sie sich?

Die Aktiengesellschaft ist laut Art. 620 OR eine Gesellschaft mit eigenem Namen, bei der das Kapital in Aktien zerlegt ist. Die Aktionäre haften nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage.

Strukturell unterscheidet sich die AG von der GmbH vor allem in drei Punkten: Aktien sind ohne Zustimmung anderer Aktionäre frei übertragbar. Das Kapital ist in standardisierte Einheiten (Aktien) aufgeteilt, was Investitionen und Mitarbeiterbeteiligung vereinfacht. Und die Leitungsstruktur ist formal getrennt: Verwaltungsrat für Strategie, operative Geschäftsführung für das Tagesgeschäft.

Typische Szenarien, in denen eine AG sinnvoll ist:

  • Gründer, die in 12 bis 36 Monaten Wagniskapital aufnehmen wollen, da VC-Investoren fast immer eine AG-Struktur verlangen
  • Startups, die Mitarbeiter über Aktienoptionen (ESOP) beteiligen wollen
  • Unternehmen, die langfristig an die Börse streben oder eine Exit-Strategie via Unternehmensverkauf planen
  • Gründer, bei denen das öffentliche Auftreten als AG die Kundenbeziehungen stärkt (Finanzdienstleistungen, B2B-Grossunternehmen)
  • Unternehmen mit mehr als einem Dutzend Gesellschaftern, bei denen die Zustimmungspflicht der GmbH-Statuten operativ hinderlich wäre

Wer keines dieser Kriterien erfüllt und unter CHF 50'000 gründen will, fährt mit der GmbH günstiger und mit weniger Verwaltungsaufwand.

AG oder GmbH: der direkte Vergleich

KriteriumAGGmbH
MindestkapitalCHF 100'000CHF 20'000
Bei Gründung einzuzahlenCHF 50'000 (mind. 20 %)CHF 20'000 (100 %)
AnteilsübertragungFrei, keine Zustimmung nötigZustimmung der GV + Notar
LeitungsorganVerwaltungsrat (mind. 1 Person)Geschäftsführer (mind. 1 Person)
WohnsitzpflichtMind. 1 VR-Mitglied in der SchweizMind. 1 zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz
Aktienoptionen / ESOPEinfach, keine Notarisierung bei ÜbertragungKomplex, Anteilsübertragung erfordert Notar
Revisionspflicht (klein)Opting-out bis 10 FTE möglichOpting-out bis 10 FTE möglich
Ordentliche RevisionAb 2 von 3 Schwellenwerten (CHF 20M / CHF 40M / 250 FTE)Gleiche Schwellenwerte wie AG
VC-Investoren-EignungHochGering
Gründungskosten (ca.)CHF 2'500–5'500CHF 1'060–2'400
Laufender VerwaltungsaufwandHöher (VR-Protokolle, Generalversammlung)Niedriger

AG gründen ohne Eigenkapital: geht das in der Schweiz?

Die kurze Antwort: Nein. Eine Aktiengesellschaft in der Schweiz lässt sich nicht ohne Eigenkapital gründen. Art. 621 OR schreibt ein Mindestaktienkapital von CHF 100'000 vor, von dem bei Gründung mindestens CHF 50'000 auf einem Kapitaleinzahlungskonto liegen müssen. Wer keine CHF 50'000 zur Verfügung hat, kann keine AG gründen, unabhängig vom Geschäftsmodell oder von zukünftigen Umsatzerwartungen.

Drei Wege, mit denen Gründer dieses Hindernis adressieren:

Variante 1: Gestaffelte Einzahlung des Mindestkapitals

Bei einer Mindest-AG mit CHF 100'000 gezeichnetem Aktienkapital müssen nur CHF 50'000 (20 %) bei Gründung einbezahlt sein. Die restlichen CHF 50'000 können später eingefordert werden (Art. 633 OR). Wer also kurzfristig CHF 50'000 aufbringt und mittelfristig den Rest, kann formal eine AG gründen. Die Bank stellt für die einbezahlten 50'000 die Einzahlungsbestätigung aus; die nicht einbezahlten 50'000 bleiben als Forderung gegen die Aktionäre stehen.

Variante 2: GmbH statt AG

Die GmbH verlangt nur CHF 20'000 Stammkapital, voll bei Gründung einbezahlt. Wer für eine AG nicht genug Eigenkapital hat, fährt mit der GmbH typischerweise günstiger und schneller. Eine spätere Umwandlung in eine AG ist nach Art. 54 ff. FusG möglich, kostet aber erneut Notariats- und Handelsregistergebühren. Wer in den nächsten 12 bis 36 Monaten Wagniskapital aufnehmen will, sollte trotzdem direkt mit der AG starten, da VC-Investoren die AG-Struktur erwarten.

Variante 3: Einzelfirma als Übergangslösung

Eine Einzelfirma kann ohne Mindestkapital eröffnet werden. Sie eignet sich als Übergangslösung, bis genügend Kapital für die GmbH- oder AG-Gründung verfügbar ist. Nachteil: Der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen, was bei einer geplanten AG-Struktur mit Investoren wirtschaftlich ungeeignet ist.

Was definitiv nicht funktioniert: «Sacheinlage» einer Geschäftsidee oder eines Businessplans als Ersatz für Bareinlage. Sacheinlagen nach Art. 634 OR müssen aktivierbare Vermögenswerte sein (z. B. Maschinen, Immobilien, Patente mit belegtem Marktwert) und benötigen einen Sacheinlagenbericht eines zugelassenen Revisors. Ein Businessplan ist kein aktivierbarer Vermögenswert.

Gründungsvoraussetzungen für die AG in der Schweiz

Bevor der Notartermin vereinbart wird, müssen diese gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sein.

Aktienkapital: mindestens CHF 100'000

Das gezeichnete Aktienkapital muss mindestens CHF 100'000 betragen (Art. 621 OR). Bei Gründung müssen mindestens 20 %, in jedem Fall aber CHF 50'000, auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt sein (Art. 633 OR). Das bedeutet: Wer mit dem Minimum gründet (CHF 100'000 gezeichnetes Kapital), zahlt CHF 50'000 ein und kann die restlichen CHF 50'000 später «einfordern», sobald die Gesellschaft es braucht.

Der Mindestnennwert einer Aktie beträgt einen Rappen (Art. 622 Abs. 4 OR). Praktisch werden Aktien oft zu CHF 1.00, CHF 10.00 oder CHF 100.00 ausgegeben.

Aktionäre: mindestens einer

Eine Einpersonen-AG ist vollständig rechtsgültig (Art. 625 OR). Ein einziger Aktionär genügt, natürliche oder juristische Person.

Verwaltungsrat mit Schweizer Wohnsitz

Der Verwaltungsrat (VR) ist das oberste Leitungsorgan der AG. Er muss aus mindestens einer natürlichen Person bestehen (Art. 707 OR). Mindestens ein Mitglied muss in der Schweiz wohnhaft sein und die Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt vertreten können. Juristische Personen können dem VR nicht angehören.

Häufiger Fehler

Ausländische Gründer ohne Schweizer Wohnsitz benennen sich selbst als einziges Verwaltungsratsmitglied. Das Handelsregisteramt lehnt die Anmeldung ab (Art. 718 Abs. 4 OR). Wer keinen eigenen Schweizer Wohnsitz hat, braucht zwingend eine in der Schweiz wohnhafte Person im VR mit Einzelzeichnungsrecht.

Statuten

Die Statuten müssen nach Art. 626 OR mindestens enthalten: Firma und Sitz, Zweck der Gesellschaft, Höhe des Aktienkapitals, Nennwert und Anzahl der Aktien, Zusammensetzung und Wahl der Organe sowie Form der Bekanntmachung.

Wie lange dauert eine AG-Gründung in der Schweiz?

Vom ersten Notartermin bis zum verbindlichen Handelsregistereintrag müssen Gründer in der Schweiz mit drei bis sechs Wochen rechnen. Die Bearbeitungszeit setzt sich aus mehreren Etappen zusammen.

EtappeTypische Dauer
Statuten ausarbeiten und Aktienstruktur festlegen1 bis 3 Wochen vorbereitend
Kapitaleinzahlungskonto eröffnen und einzahlen3 bis 10 Arbeitstage
Notartermin vereinbaren und durchführen1 bis 2 Wochen
Handelsregisteramt: Prüfung und Eintrag5 bis 15 Arbeitstage
SHAB-Publikation und Sperrkonto-Auflösung2 bis 5 Arbeitstage nach Eintrag

In der Praxis lässt sich der Prozess durch parallele Schritte beschleunigen: Während die Statuten finaliert werden, kann das Kapitaleinzahlungskonto schon eröffnet werden. Einige kantonale Handelsregisterämter (z. B. Zürich, Zug) bieten eine beschleunigte Bearbeitung gegen Mehrgebühr von CHF 200 bis 500 an, die den Eintrag auf zwei bis drei Arbeitstage verkürzt.

Wer ohne fertige Statutenvorlage startet, sollte zusätzlich zwei bis vier Wochen für die anwaltliche Ausarbeitung einrechnen. Bei standardisierten Statuten (zum Beispiel über EasyGov) entfällt diese Vorlaufzeit weitgehend.

Die 7 Schritte zur AG

Schritt 1: Firmennamen wählen und prüfen

Der Unternehmensname muss den Zusatz «AG» oder «SA» enthalten (Art. 950 OR). Die kostenlose Vorabprüfung ist auf Zefix.ch möglich; alle im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Firmen sind dort durchsuchbar.

Täuschende Bezeichnungen (z. B. «Swiss National Finance AG»), Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Firmen und missbräuchliche Namen werden abgelehnt. Geografische Zusätze und Fantasienamen sind erlaubt.

Häufiger Fehler

Der Firmenname wird erst beim Handelsregistereintrag rechtlich gesichert, nicht durch eine Domain oder Schutzmarke. Domain zuerst registrieren, dann Zefix prüfen, dann Notartermin ist die richtige Reihenfolge.

Schritt 2: Statuten ausarbeiten und Aktienstruktur festlegen

Vor dem Notartermin werden die Statuten ausgearbeitet. Bei der AG ist die Aktienstruktur eine strategisch wichtige Entscheidung:

Nennwert und Stückelung: Wie viele Aktien zu welchem Nennwert? Zwei Gründer mit je CHF 50'000 Einlage könnten je 1'000 Aktien à CHF 50.00 oder je 50'000 Aktien à CHF 1.00 halten. Tiefere Nennwerte ermöglichen flexiblere spätere Kapitalerhöhungen und Mitarbeiterbeteiligungen.

Vinkulierung: Die Statuten können die Übertragbarkeit von Namenaktien beschränken, zum Beispiel durch ein Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats. Inhaberaktien sind seit 2019 in der Schweiz grundsätzlich abgeschafft (Geldwäschereiprävention).

Stimmrechtsaktien: Möglich, aber an Bedingungen geknüpft (Art. 693 OR). Für einfache Gründungen selten sinnvoll.

Schritt 3: Kapitaleinzahlungskonto eröffnen

Mindestens CHF 50'000 werden auf ein Sperrkonto (Kapitaleinzahlungskonto) bei einer Schweizer Bank einbezahlt. Die Bank stellt eine Einzahlungsbestätigung aus, die beim Notartermin vorgelegt werden muss.

Das Sperrkonto wird nach dem Handelsregistereintrag in ein reguläres Geschäftskonto umgewandelt. Die Bankgebühren für das Sperrkonto liegen typischerweise bei CHF 200 bis 500 (Einmalgebühr).

Schritt 4: Öffentliche Beurkundung beim Notar

Die Gründung einer AG ist in der Schweiz zwingend notariell zu beurkunden (Art. 629 OR). Beim Notartermin werden unterzeichnet:

  • Errichtungsakt (Gründungsurkunde)
  • Statuten (als Bestandteil des Errichtungsakts)
  • Zeichnungsschein der Aktionäre
  • Erklärung über geldwäschereirechtliche Pflichten (Aktionärsidentifikation)

Der Notar beurkundet alle Unterschriften und prüft die vorgelegten Dokumente, einschliesslich der Bankbestätigung.

Dauer: 45 bis 120 Minuten je nach Komplexität der Statuten und Anzahl der Aktionäre.

Häufiger Fehler

Aktionäre ohne Schweizer Wohnsitz können sich beim Notartermin durch Bevollmächtigte vertreten lassen, allerdings nur mit notariell beglaubigter Vollmacht. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht.

Schritt 5: Anmeldung beim Handelsregisteramt

Nach der Beurkundung wird die AG beim kantonalen Handelsregisteramt des Sitzkantons angemeldet. Einzureichen sind:

  • Beurkundeter Errichtungsakt inkl. Statuten
  • Bankbestätigung über Kapitaleinzahlung
  • Angaben zu Verwaltungsratsmitgliedern mit Wohnsitznachweis
  • Revisionserklärung (Opting-out oder Bestellung der Revisionsstelle)
  • Formular des kantonalen Handelsregisteramts

Die meisten kantonalen Ämter akzeptieren die Einreichung per Post oder digital. Einige Kantone (z. B. Zürich) bieten elektronische Einreichungsplattformen.

Schritt 6: SHAB-Publikation und Eintrag

Das Handelsregisteramt prüft die Unterlagen. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise 5 bis 15 Arbeitstage. Nach Genehmigung wird die AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Mit der SHAB-Publikation entsteht die rechtliche Existenz der AG, nicht schon mit der notariellen Beurkundung.

Schritt 7: Aktienurkunden ausstellen und Sperrkonto auflösen

Nach dem Handelsregistereintrag kann die Bank das Sperrkonto in ein reguläres Geschäftskonto umwandeln. Gleichzeitig sollten die Aktienurkunden (Aktienzertifikate) ausgestellt und den Aktionären übergeben werden. Die Urkunden belegen die Beteiligung und sind besonders wichtig, wenn später Aktionäre einsteigen oder Aktienoptionen gewährt werden.

Häufiger Fehler

Viele Gründer stellen keine physischen Aktienurkunden aus, weil dies kurzfristig kein Problem verursacht. Beim ersten Investoreneinstieg oder Mitarbeiterbeteiligungsprogramm fehlt dann die saubere Dokumentation. Aktienurkunden gehören direkt nach Gründung ausgestellt.

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Kosten der AG-Gründung

Die Gründungskosten setzen sich aus vier Positionen zusammen. Das Aktienkapital ist nicht enthalten, da es der Gesellschaft als Eigenkapital erhalten bleibt.

PositionBetrag (CHF)Anmerkung
Notariatsgebühren1'500–3'500Stark kantonal abhängig; Zug deutlich günstiger als Zürich
Handelsregister (Bund + Kanton)600–1'000Bundesgrundgebühr CHF 600
SHAB-Publikation250–350AG-Einträge umfangreicher als GmbH
Kapitaleinzahlungskonto (Bank)200–500Einmalgebühr
Total Gründungskosten2'550–5'350Ohne Aktienkapital
+ Mindestaktienkapital (Einzahlung)50'000Verbleibt als Eigenkapital der AG

Quelle: Handelsregistergebührenverordnung HRegGebV, SR 221.411.1; Notariatsgebühren aus Branchenerhebungen, nicht amtlich tarifiert.

Kantonsunterschiede: Notariatsgebühren sind nicht staatlich festgelegt. Der Kanton Zug ist bekannt für tiefe Notariatskosten (CHF 1'500 bis 2'000), während in Zürich CHF 2'500 bis 4'000 üblich sind. Genf liegt ebenfalls im oberen Bereich. Der Kanton (Sitz) der AG bestimmt die zuständige Notariatskammer und das Handelsregisteramt.

Rechtsberatungskosten für die Statuten-Erstellung durch eine Anwaltskanzlei kommen bei komplexen Strukturen hinzu: typisch CHF 2'000 bis 5'000.

Revisionspflicht bei der AG

Ob eine AG eine Revisionsstelle benötigt, hängt von ihrer Grösse ab:

Opting-out (keine Revision): Möglich, wenn die AG im Durchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Geschäftsjahr hat und alle Aktionäre zustimmen (Art. 727a Abs. 2 OR). Für Einpersonen-AG und kleine Startups der Normalfall.

Eingeschränkte Revision: Pflicht bei mehr als 10 Vollzeitstellen (und kein Opting-out).

Ordentliche Revision: Pflicht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden: CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz oder 250 Vollzeitstellen (Art. 727 OR). Erfordert einen zugelassenen Revisionsexperten (RAB-registriert).

Wichtig: Die Revisionspflicht muss bereits bei Gründung in den Statuten oder einer separaten Erklärung geregelt sein. Das Handelsregisteramt prüft dies bei der Anmeldung.

Mitarbeiterbeteiligung (ESOP) in der AG

Einer der wichtigsten praktischen Vorteile der AG: Aktienoptionen und Mitarbeiterbeteiligungen lassen sich deutlich einfacher umsetzen als in der GmbH.

In der GmbH muss jede Anteilsübertragung notariell beurkundet werden, auch wenn ein Mitarbeiter Stammanteile erwirbt oder überträgt. Bei einer AG mit vinkulierten Namenaktien kann der Verwaltungsrat Übertragungen genehmigen und Urkunden ausgeben, ohne Notar.

Ein typisches Schweizer ESOP in der AG:

  1. Verwaltungsrat genehmigt einen Optionsplan (VR-Beschluss)
  2. Optionsverträge mit Mitarbeitern werden unterzeichnet
  3. Bei Ausübung der Optionen: Verwaltungsrat beschliesst Kapitalerhöhung oder Übertragung bestehender Aktien
  4. Aktienurkunden werden ausgestellt

Kein Notartermin für die einzelne Anteilsübertragung erforderlich. Das macht ESOP in der AG operativ wesentlich pragmatischer.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Falsche Aktienstruktur von Anfang an: Wer zu Beginn zu wenige Aktien zu hohem Nennwert ausgibt, hat später Schwierigkeiten mit Kapitalerhöhungen und Mitarbeiterbeteiligungen. Tipp: Lieber viele Aktien zu tiefem Nennwert (z. B. 100'000 Aktien à CHF 1.00), was mehr Flexibilität lässt.

Verwaltungsrat unterschätzt: In der GmbH gibt es «Gesellschafter und Geschäftsführer». In der AG ist der Verwaltungsrat das oberste Organ und trägt erhebliche Verantwortung: Sorgfaltspflicht, Treuepflicht und Organverantwortlichkeit nach Art. 717 OR. VR-Mitglieder sollten verstehen, was sie unterschreiben.

Kein Aktionärsbindungsvertrag: Bei mehreren Gründern regeln die Statuten die Grundstruktur, aber nicht alles. Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-along / Drag-along), Bewertungsformeln beim Austritt eines Gründers und Ausschüttungsregeln gehören in einen separaten Aktionärsbindungsvertrag.

Rechtsform zu spät gewechselt: Eine GmbH lässt sich in eine AG umwandeln (Art. 54 ff. FusG), allerdings nicht kostenlos. Notar, Handelsregister und unter Umständen steuerliche Konsequenzen entstehen. Wer von Anfang an Investoren anstrebt, sollte direkt eine AG gründen.

Kapitaleinzahlung unterschätzt: Die CHF 50'000 Pflichteinzahlung sind nicht verloren, sondern bilden das Betriebskapital der Gesellschaft. Wer aber mit knapp CHF 50'000 gründet und gleichzeitig hohe Anlaufkosten plant, hat wenig Puffer. Eine höhere Ersteinzahlung oder zusätzliche Finanzierungsplanung ist ratsam.

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Checkliste: AG-Gründung Schweiz

Vor der Beurkundung:

  • Firmennamen auf Zefix.ch geprüft
  • Aktienstruktur festgelegt (Anzahl, Nennwert, Vinkulierung)
  • Statuten ausgearbeitet (mit Notar oder Anwalt)
  • Kapitaleinzahlungskonto bei Schweizer Bank eröffnet
  • Mindestens CHF 50'000 einbezahlt
  • Bankbestätigung erhalten
  • Verwaltungsrat bestimmt (mind. 1 Person mit Schweizer Wohnsitz)
  • Revisionspflicht geklärt (Opting-out oder Bestellung Revisionsstelle)

Beim Notar:

  • Errichtungsakt unterzeichnet
  • Statuten beurkundet
  • Zeichnungsscheine vervollständigt
  • Bankbestätigung vorgelegt

Nach der Beurkundung:

  • Unterlagen beim kantonalen Handelsregisteramt eingereicht
  • SHAB-Publikation abgewartet
  • HR-Auszug erhalten
  • Sperrkonto in Geschäftskonto umgewandelt
  • Aktienurkunden ausgestellt und übergeben
  • AHV-Anschluss eingerichtet
  • Steuernummer (kantonal) beantragt
  • Aktionärsbindungsvertrag bei mehreren Gründern abgeschlossen
  • Bei Bedarf: MWST-Anmeldung bei der ESTV

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Haeufige Fragen

Wie viel kostet eine AG-Gründung in der Schweiz?
Die Gruendungskosten liegen typischerweise zwischen CHF 2500 und CHF 5500, ohne das Aktienkapital. Die grössten Positionen sind Notariatsgebuehren (CHF 1500 bis 3500, kantonal stark variierend), Handelsregistergebuehren (CHF 600 bis 1000) und SHAB-Publikation (CHF 250 bis 350). Hinzu kommt das Aktienkapital: mindestens CHF 50000 muessen bei Gründung auf das Sperrkonto einbezahlt werden.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen AG und GmbH?
Der groesste strukturelle Unterschied liegt in der Anteilsuebertragung: AG-Aktien sind ohne Zustimmung anderer Aktionaere frei uebertragbar; GmbH-Stammanteile erfordern eine Genehmigung der Gesellschafterversammlung und oeffentliche Beurkundung. Ausserdem ist das Mindestkapital der AG (CHF 100000) fuenfmal hoeher als bei der GmbH (CHF 20000). Aktienoptionen und Mitarbeiterbeteiligungen sind in der AG administrativ deutlich einfacher umzusetzen.
Wie viel Aktienkapital muss ich bei der Gründung einzahlen?
Bei Gründung muessen mindestens 20 Prozent des gezeichneten Aktienkapitals einbezahlt sein, in jedem Fall aber mindestens CHF 50000 (Art. 633 OR). Wer das Mindestkapital von CHF 100000 waehlt, zahlt CHF 50000 ein; die restlichen CHF 50000 koennen spaeter eingefordert werden. Hoehere Einzahlung ist moeglich und staerkt die Bonität.
Kann ich eine AG als Einzelperson gründen?
Ja. Eine Einpersonen-AG ist nach OR Art. 625 vollstaendig rechtsgueltig. Ein einziger Aktionaer genuegt; diese Person kann gleichzeitig das einzige Verwaltungsratsmitglied sein, sofern sie in der Schweiz wohnhaft ist.
Wann lohnt sich eine AG gegenueber einer GmbH?
Eine AG empfiehlt sich, wenn Wagniskapital geplant ist (VC-Investoren bevorzugen die AG-Struktur), wenn Mitarbeiterbeteiligungen oder Aktienoptionen eingesetzt werden sollen, oder wenn langfristig eine Boersennotierung angestrebt wird. Für Gründer, die den Betrieb aus eigenen Mitteln finanzieren und keine Investoren planen, ist die GmbH in der Regel günstiger und administrativ einfacher.
Muss eine kleine AG eine Revisionsstelle haben?
Nicht zwingend. Kleine AG mit im Durchschnitt maximal 10 Vollzeitstellen koennen die Revisionspflicht per Opting-out wegbedingen, wenn alle Aktionaere zustimmen (Art. 727a Abs. 2 OR). Die ordentliche Revision ist erst Pflicht, wenn zwei der drei Schwellenwerte ueberschritten werden: CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz oder 250 Vollzeitstellen.
Wie lange dauert die AG-Gründung?
Von der notariellen Beurkundung bis zum Handelsregistereintrag vergehen typischerweise 2 bis 4 Wochen. Der Notartermin dauert 45 bis 120 Minuten, je nach Komplexitaet. Beschleunigte Bearbeitung ist bei einigen kantonalen Handelsregisteraemtern gegen Mehrgebuehr moeglich.
Thomas Kaufmann

Thomas Kaufmann

Spezialist für Unternehmensgründung

Thomas Kaufmann begleitet Gründer bei der Wahl der Rechtsform und dem Handelsregistereintrag. Zuvor war er als Notariatsgehilfe tätig.