Steuern

Quellensteuer Schweiz 2026: Tarife, Pflichten und Berechnung für Arbeitgeber und Arbeitnehmende

25. Mai 20267 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Quellensteuer in der Schweiz wird auf das Erwerbseinkommen ausländischer Arbeitnehmender ohne Niederlassungsbewilligung C direkt vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an die kantonale Steuerverwaltung abgeführt.
  • Die Tarif-Codes A bis L unterscheiden nach Familienstand, Konfession, Kinderzahl und Erwerbssituation; jeder Kanton publiziert eigene Tariftabellen mit Bundes-, Kantons- und Gemeindesteueranteilen.
  • Ab einem Brutto-Jahreseinkommen von CHF 120'000 erfolgt zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV); darunter ist die Quellensteuer typisch abgeltend.
  • Arbeitgeber haben monatliche Abrechnungs- und Abführungspflichten; nicht abgeführte Quellensteuer bleibt persönliche Haftung des Arbeitgebers.
  • Schweizer Bürger und C-Bewilligte unterliegen nicht der Quellensteuer und werden direkt ordentlich veranlagt; Grenzgänger werden je nach Wohnsitz-Staat unterschiedlich behandelt (Deutschland: Sondertarif, Frankreich: Sondertarif Genf).
  • Die monatlich abgezogene Quellensteuer wird auf den Lohnausweis ausgewiesen; bei NOV-Veranlagung ist sie als Anrechnung auf die Schlussabrechnung anrechenbar.

Die Quellensteuer ist das in der Schweiz dominante Erhebungsverfahren für die Einkommensbesteuerung ausländischer Arbeitnehmender ohne Niederlassungsbewilligung C. Statt einer jährlichen Steuererklärung wird die Steuer direkt vom Brutto-Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die kantonale Steuerverwaltung abgeführt. Für 2026 gelten in der Schweiz angepasste Tariftabellen pro Kanton, mit Tarif-Codes A bis L plus Suffix für Kinderzahl.

Dieser Hub-Guide erklärt die Schweizer Quellensteuer-Mechanik, Tarifcodes, Berechnungsbeispiele, Arbeitgeber-Pflichten und die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV).

Rechtlicher Hinweis

Quellensteuer-Tarife und -Mechaniken ändern sich regelmässig. Konkrete Tariftabellen veröffentlichen die kantonalen Steuerverwaltungen. Im Einzelfall (z.B. bei Konkubinat, Wochenaufenthalt, Mehrfachbeschäftigung, internationalen Lohnsplitting) ist eine individuelle Beratung empfohlen.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Die Schweizer Quellensteuer trifft ausländische Erwerbstätige ohne Niederlassungsbewilligung C, die einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben oder als Grenzgänger arbeiten.

Quellensteuerpflichtige Personen

  • Inhaber B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung): EU/EFTA und Drittstaaten
  • Inhaber L-Bewilligung (Kurzaufenthalts-Bewilligung)
  • Inhaber F-Bewilligung (vorläufig Aufgenommene)
  • Inhaber N-Bewilligung (Asylsuchende)
  • Inhaber G-Bewilligung (Grenzgänger)
  • 90-Tage-Bewilligte (EU/EFTA mit Meldepflicht)
  • Künstler, Sportler, Referenten mit kurzfristiger Erwerbstätigkeit

Nicht quellensteuerpflichtig

  • Schweizer Bürger
  • Inhaber C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung, typisch ab 5 bzw. 10 Jahren Aufenthalt)
  • Ausländer mit Schweizer Ehegatte mit C-Bewilligung oder Schweizer Bürgerrecht (siehe Sondertarife)

Sonderfälle

  • Verwaltungsräte ohne Wohnsitz in der Schweiz: separate Quellensteuer auf VR-Honorare
  • Hypothekarschuldner ausländischer Banken: Quellensteuer auf Zinsen
  • Vorsorgeleistungen an Ausländer: Quellensteuer auf Pensionskassen- und Säule-3a-Auszahlungen

Tarif-Codes A bis L

Die Schweizer Quellensteuer-Tarife unterscheiden nach Familienstand, Konfession, Kinderzahl und Erwerbssituation. Die Tariftabelle jedes Kantons kombiniert Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer in einem Sammeltarif.

CodeBedeutung
AAlleinstehende (ohne Familienverantwortung)
BVerheiratet, Alleinverdiener
CVerheiratet, Doppelverdiener (beide quellensteuerpflichtig)
DNebenerwerb (z.B. Zweitjob, Lohn-Splitting)
EVereinfachtes Abrechnungsverfahren (Hausdienst)
FGrenzgänger Italien (alter Tarif, vor 2024)
GErsatzeinkommen (z.B. KTG, ALV-Renten als Quellensteuer)
HAlleinerziehende mit Kindern
LGrenzgänger Deutschland (alleinstehend)
MGrenzgänger Deutschland (verheiratet)
NGrenzgänger Deutschland (Doppelverdiener)
PVerheiratet, kein Kind, beide Verdienen ähnlich
QVerheiratet, mit Kindern, beide Verdienen

Suffix für Kinderzahl

Die Tariftabellen sind mit Suffix für Kinderzahl ergänzt:

  • A0: Alleinstehend ohne Kind
  • A1: Alleinstehend mit einem Kind (in spezifischen Fällen, z.B. Halbfamilienstand)
  • B0: Verheiratet Alleinverdiener ohne Kind
  • B1: Verheiratet Alleinverdiener mit einem Kind
  • B2: Verheiratet Alleinverdiener mit zwei Kindern
  • (entsprechend bis B7 oder höher je nach Kanton)

Konfessionszugehörigkeit

Die Kantone unterscheiden zwischen Konfession Kirchgemeinde-Mitglied (höherer Tarif) und Konfessionslos (niedrigerer Tarif). Standard sind römisch-katholische und evangelisch-reformierte Kirchgemeinden; andere Konfessionen (jüdisch, christkatholisch) regional unterschiedlich.

Berechnungsbeispiel: Tarif A0, Kanton Zürich

Setup

  • Alleinstehender Arbeitnehmer, B-Bewilligung, keine Kinder, evangelisch-reformiert
  • Wohnsitz: Stadt Zürich
  • Monatslohn brutto: CHF 7'500

Berechnung 2026 (illustrativ, kantonale Tariftabelle massgebend)

KomponenteAnteil
Direkte Bundessteuerca. 1.5 Prozent
Kantons- und Gemeindesteuer Zürichca. 7 Prozent
Kirchensteuer (ref.)ca. 0.5 Prozent
Gesamtsatzca. 9 Prozent
Monatliche Quellensteuerca. CHF 675
Bezugsprovision Arbeitgeber (2 Prozent)ca. CHF 13.50
Netto-Abführung an SteuerverwaltungCHF 661.50

Die effektiven Sätze hängen von der jeweiligen kantonalen Tariftabelle und der Wohnsitzgemeinde ab. Tariftabellen werden jährlich von den kantonalen Steuerverwaltungen publiziert.

Kantonale Unterschiede

Die Quellensteuer-Sätze unterscheiden sich teils erheblich zwischen den Kantonen.

KantonBeispielsatz Tarif A0 bei CHF 7'500 Monatslohn
Zürich (Stadt)ca. 9.0 bis 10.5 Prozent
Genfca. 12.5 bis 14.0 Prozent
Bern (Stadt)ca. 9.5 bis 11.0 Prozent
Basel-Stadtca. 11.0 bis 12.5 Prozent
Zugca. 6.5 bis 7.5 Prozent
Schwyzca. 6.5 bis 8.0 Prozent
Waadtca. 11.5 bis 13.0 Prozent
Tessinca. 11.0 bis 12.5 Prozent
Aargauca. 8.5 bis 10.0 Prozent
St. Gallenca. 9.0 bis 10.5 Prozent

Detaillierte Vergleichsdaten in Gewinnsteuer Kantonsvergleich.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Ab Brutto-Jahreseinkommen von CHF 120'000 erfolgt zwingend eine NOV. Bei steuerpflichtigem Vermögen über kantonalen Schwellen (typisch CHF 80'000 bis 250'000 je nach Kanton) ebenfalls. Bei Antrag des Steuerpflichtigen kann die NOV auch unterhalb dieser Schwellen erfolgen, wenn abzugsfähige Aufwände (Berufsauslagen, Säule-3a-Einzahlungen, Pensionskassen-Einkäufe, Schuldzinsen) geltend gemacht werden sollen.

Vorgehen bei NOV

  1. Steuerpflichtiger füllt vollständige Steuererklärung aus
  2. Kanton berechnet ordentliche Steuer auf alle Einkünfte
  3. Bereits abgeführte Quellensteuer wird angerechnet
  4. Schlussabrechnung: Mehr- oder Minderbetrag wird ausgeglichen

Häufige NOV-Anlässe

  • Brutto-Jahreseinkommen über CHF 120'000
  • Steuerpflichtiges Vermögen über kantonalem Schwellenwert
  • Selbständiger Nebenerwerb
  • Säule-3a-Einzahlungen optimieren (CHF 7'258 Maximum für Erwerbstätige 2026)
  • Pensionskassen-Einkäufe geltend machen
  • Schuldzinsen, Liegenschaftskosten

Frist NOV-Antrag

Wer freiwillig eine NOV beantragen will, muss dies bis 31. März des Folgejahres machen.

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Arbeitgeber-Pflichten

Schweizer Arbeitgeber haben umfangreiche Pflichten in Bezug auf die Quellensteuer ihrer ausländischen Mitarbeitenden.

Anmelde-Pflicht

Beim Eintritt eines neuen quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden muss der Arbeitgeber:

  • die Person beim kantonalen Steueramt anmelden (binnen 8 Tagen, je nach Kanton)
  • den korrekten Tarif-Code bestimmen (basierend auf Personalstand des Mitarbeitenden)
  • die Quellensteuer ab dem ersten Lohnzahlungs-Monat abziehen

Monatliche Abrechnung

  • Quellensteuer pro Lohnauszahlung berechnen
  • Brutto-Lohn nach Quellensteuer-Abzug auszahlen
  • Quellensteuer-Beträge sammeln und monatlich an die kantonale Steuerverwaltung abführen (typisch binnen 30 Tagen nach Monatsende)
  • Bezugsprovision (typisch 1 bis 3 Prozent der abgeführten Quellensteuer) als Kompensation einbehalten

Lohnausweis und Jahresabrechnung

  • Im Lohnausweis muss die Quellensteuer separat ausgewiesen werden
  • Jahresabrechnung an die kantonale Steuerverwaltung mit allen quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden

Korrekturen

Bei Änderungen des Tarif-Codes (Heirat, Geburt, Religionsaustritt, Bewilligungs-Wechsel) muss der Tarif angepasst werden. Rückwirkende Korrekturen sind möglich, aber administrativ aufwändig.

Haftung

Nicht abgeführte Quellensteuer bleibt persönliche Haftung des Arbeitgebers. Bei Insolvenz haftet auch der Verwaltungsrat persönlich für nicht abgeführte Sozialabgaben und Quellensteuern.

Grenzgänger-Sondertarife

Deutschland

Nach Schweiz-Deutschland-DBA: 4.5 Prozent Sondersatz Quellensteuer in der Schweiz; Restbesteuerung in Deutschland mit Anrechnung. Voraussetzung: täglicher Pendler-Status (mindestens 60 von 80 Arbeitstagen Wohnsitz-Rückkehr) und gültige G-Bewilligung. Tarif-Codes L bis N je nach Familienstand.

Frankreich (mit Kanton Genf)

Genfer Sonderregelung: vereinfachte Abrechnung mit kantonalem Pauschalsatz; Frankreich erhebt zusätzlich nach französischem Recht. Andere Schweizer Kantone an Frankreich grenzend: ordentliche Quellensteuer.

Italien

Bis Ende 2023: 4.5 Prozent Sondersatz für italienische Grenzgänger mit Tagespendler-Status. Neuregelung seit 2024: Neu-Grenzgänger werden voll quellensteuerpflichtig in der Schweiz, mit Anrechnung in Italien. Bestehende Grenzgänger geniessen Bestandsschutz unter altem Regime.

Österreich

Ähnlich Italien: täglicher Pendler-Status mit Sondertarif und Anrechnung in Österreich.

Liechtenstein

Bilaterales Sonderabkommen mit Quellensteuer 4 Prozent.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Hausdienst und Kleinarbeit)

Tarif E ist ein Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für geringfügige Arbeitsverhältnisse (z.B. Hausdienst, Reinigung). Voraussetzung: Lohnsumme pro Arbeitgeber maximal CHF 22'000 jährlich. Pauschalsatz typisch 5 bis 7 Prozent inkl. AHV. Vereinfachte Abrechnung über die AHV-Ausgleichskasse.

Korrekturen und Reklamationen

Tarif-Korrektur

Wenn der falsche Tarif angewendet wurde (z.B. wegen verspäteter Mitteilung einer Heirat), kann eine Tarif-Korrektur beantragt werden. Frist: typisch 31. März des Folgejahres.

Quellensteuer-Korrektur durch Steuerverwaltung

Wenn Abzüge geltend gemacht werden sollen (Säule 3a, Pensionskassen-Einkäufe, Berufsauslagen), kann eine Korrektur der Quellensteuer beantragt werden. Wird ab 2021 weitgehend durch das NOV-Verfahren ersetzt.

Einsprache

Gegen Quellensteuer-Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Standard-Verfahren der kantonalen Steuerverwaltung.

Häufige Fehler bei der Quellensteuer

Falscher Tarif-Code

Tarif A statt H bei Alleinerziehenden, Tarif B statt C bei beidseitiger Erwerbstätigkeit, fehlende Anpassung bei Heirat oder Trennung. Auswirkung: Über- oder Unterzahlung; NOV kann meist korrigieren.

Vergessene Anmeldung beim Kanton

Wer einen neuen ausländischen Mitarbeitenden anstellt und ihn nicht beim Kanton anmeldet, bleibt persönlich für die nicht abgeführte Quellensteuer haftbar. Beim Audit oder Lohn-Sweep fällt es auf.

Fehlende NOV bei CHF 120'000 plus

Wer über CHF 120'000 verdient und keine NOV macht, hat eine ungültige Veranlagung. Folge: rückwirkende Schätzungsveranlagung mit Strafzinsen.

Konkubinat als Verheiratet

Konkubinats-Paare gelten quellensteuerlich als alleinstehend (Tarif A), nicht als verheiratet (B/C/H). Häufig falsch angegeben.

Mehrfachbeschäftigung ohne Lohn-Splitting

Bei zwei Teilzeitstellen sollte der zweite Arbeitgeber Tarif D anwenden. Der Mitarbeitende kann eine Lohn-Splitting-Bestätigung verlangen, die die Tarifierung beim ersten Arbeitgeber korrigiert.

Hilfsmittel und Tools

Für Berechnungen und Vergleiche steht der Quellensteuer-Rechner zur Verfügung. Weitere Tools:

Weiterführende Ressourcen

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Haeufige Fragen

Wer muss in der Schweiz Quellensteuer zahlen?
Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C (also B-, L-, F-, N-, G-Bewilligungen). Auch Grenzgänger (G-Bewilligung) und kurzfristig Aufhaltende (90-Tage-Bewilligung, Künstler, Sportler) sind quellensteuerpflichtig. Schweizer Bürger und C-Bewilligte werden ordentlich veranlagt und unterliegen nicht der Quellensteuer.
Wie berechnet sich die Schweizer Quellensteuer?
Die Quellensteuer wird monatlich auf das Brutto-Erwerbseinkommen erhoben. Der Tarif richtet sich nach Familienstand, Konfession und Kinderzahl (Codes A bis L). Jeder Kanton publiziert eigene Tariftabellen, die Bundessteuer, Kantonssteuer und Gemeindesteuer in einer Sammeltarif kombinieren. Bei CHF 7'000 Monatslohn, Tarif A0 (alleinstehend, kein Kind), Kanton Zürich liegt die Quellensteuer 2026 typisch bei 8 bis 12 Prozent.
Was ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)?
Ab Brutto-Jahreseinkommen von CHF 120'000 (Bund), bei Vermögen über kantonalen Schwellen oder bei selbständigem Nebenerwerb erfolgt zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV). Die bereits abgeführte Quellensteuer wird als Anrechnung auf die ordentliche Schlussabrechnung verbucht; Mehr- oder Minderbeträge werden ausgeglichen. Auch unterhalb der CHF 120'000-Grenze kann auf Antrag eine NOV beantragt werden, um abzugsfähige Aufwände geltend zu machen.
Welche Tarif-Codes gibt es bei der Schweizer Quellensteuer?
Die Schweiz kennt zwölf Hauptcodes: A (alleinstehend ohne Kind), B (Verheiratet Alleinverdiener), C (Verheiratet Doppelverdiener), D (Nebenerwerb), E (Vereinfachtes Abrechnungsverfahren), F (Grenzgänger Italien), G (Ersatzeinkommen), H (Alleinerziehende), L bis Q (Grenzgänger Deutschland mit Variationen). Tariffe werden mit Suffix für Kinderzahl ergänzt: z.B. A0 (kein Kind), A1 (ein Kind), A2 (zwei Kinder).
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Schweizer Quellensteuer?
Arbeitgeber müssen Quellensteuer monatlich abrechnen und an die kantonale Steuerverwaltung abführen (typisch bis 30 Tage nach Monatsende). Bei Eintritt eines neuen quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden ist eine Anmeldung beim Kanton zwingend. Der Lohnausweis muss die Quellensteuer ausweisen. Arbeitgeber erhalten typisch eine Bezugsprovision von 1 bis 3 Prozent als Kompensation. Nicht abgeführte Quellensteuer bleibt persönliche Haftung des Arbeitgebers.
Was ist der Unterschied zwischen Quellensteuer und ordentlicher Steuer?
Quellensteuer wird monatlich vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an den Kanton abgeführt; sie ist eine vereinfachte Pauschal-Erhebung. Ordentliche Steuer wird jährlich auf Basis der Steuererklärung berechnet und vom Steuerpflichtigen direkt bezahlt. Quellensteuer ist unterhalb CHF 120'000 Bruttoeinkommen abgeltend; darüber wird sie als Anzahlung auf die ordentliche Steuer angerechnet (NOV).
Wie werden Grenzgänger besteuert?
Grenzgänger werden je nach Wohnsitz-Staat und Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) unterschiedlich behandelt. Deutschland: 4.5 Prozent Sondersatz (Tarif L bis N), Restbesteuerung in Deutschland. Frankreich (im Kanton Genf): vereinfachte Abrechnung. Italien: 4.5 Prozent Sondersatz für italienische Grenzgänger nach altem Abkommen, neue Regelung seit 2024 für Neugrenzgänger. Österreich und Liechtenstein: ähnlich Italien, mit eigenen Abkommen.
David Mueller

David Mueller

Banking und Buchhaltungs-Tools

David Mueller vergleicht Geschäftskonten, Buchhaltungssoftware und SaaS-Tools für Schweizer KMU. Er ist selbst Gründer und CFO.