Angestellter oder Auftragnehmer?
AHV-rechtliche Einordnung einer Zusammenarbeit. 8 Fragen für eine erste Einschätzung, ob jemand als Angestellter oder selbständig erwerbstätig gilt.
Angestellter vs. Auftragnehmer
8 Fragen zum AHV-Status der Zusammenarbeit.
Fortschritt
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1. Kann die Person Arbeitszeit und Arbeitsort frei bestimmen?
Selbständige bestimmen wann und wo sie arbeiten. Angestellte folgen dem Zeitplan des Arbeitgebers.
2. Stellt die Person Rechnungen aus und trägt das Inkassorisiko?
Selbständige rechnen ihre Leistung in Rechnung und müssen offene Forderungen selber eintreiben.
3. Hat die Person weitere Auftraggeber neben Ihrem Unternehmen?
Wer wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, gilt häufig als angestellt. Mehrere Auftraggeber sind das stärkste Indiz für Selbständigkeit.
4. Verwendet die Person eigene wesentliche Betriebsmittel (Werkzeuge, Maschinen, Computer)?
Eigenes Investment in Arbeitsmittel ist ein Zeichen unternehmerischer Tätigkeit.
5. Trägt die Person das wirtschaftliche Risiko (Haftung, Verlust bei schlechter Leistung)?
Selbständige haften für Mängel und tragen das Risiko von Garantieleistungen, Nachbesserungen und Verlusten.
6. Ist die Person fest in Ihren Betrieb integriert (Anwesenheitspflicht, Teamanlässe, interne E-Mail)?
Integration in die betriebliche Organisation ist ein starkes Indiz für ein Anstellungsverhältnis.
7. Hat die Person einen eigenständigen Marktauftritt (eigene Firma, Website, Werbung)?
Eine eigene Firma im HR und ein eigener Marktauftritt sprechen für Selbständigkeit.
8. Erhält die Person Lohnfortzahlung bei Krankheit oder bezahlte Ferien?
Sozialleistungen wie Lohnfortzahlung sind ein eindeutiges Merkmal eines Anstellungsverhältnisses.
Wie wird berechnet?
Das Tool basiert auf den Kriterien der Schweizer AHV (Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVV) zur Abgrenzung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Es liefert eine Indikation, keine verbindliche Beurteilung. Die zuständige Ausgleichskasse stützt sich auf das Gesamtbild der Tätigkeit.
Warum die Abgrenzung wichtig ist
Wird eine Person fälschlich als selbständig behandelt, obwohl sie AHV-rechtlich angestellt ist, kann die Ausgleichskasse rückwirkend bis zu 5 Jahre alle Sozialversicherungsbeiträge einfordern, inklusive Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Bei mehreren Personen können sich Nachzahlungen schnell auf sechsstellige Beträge summieren.
Verbindliche Abklärung
Dieses Tool ersetzt keine offizielle Beurteilung. Bei Unsicherheit sollten beide Parteien gemeinsam eine schriftliche Statusbestätigung bei der zuständigen Ausgleichskasse einholen. Die AHV stützt sich auf das Gesamtbild der Tätigkeit, nicht auf einzelne Kriterien.