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Pensionierte gründen in der Schweiz: AHV nach 65, Steuern und Rechtsform 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Nach Erreichen des Rentenalters (65 Jahre) sind weiterhin AHV-Beiträge auf Erwerbseinkommen fällig, jedoch gilt ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr (2025), auf den keine Beiträge erhoben werden.
- AHV-Beiträge, die nach dem Rentenalter bezahlt werden, erhöhen die laufende Rente nicht mehr. Sie fliessen in den AHV-Solidaritätsfonds.
- Das Einzelunternehmen ist für pensionierte Gründer die häufigste und einfachste Rechtsform: kein Mindestkapital, keine BVG-Pflicht, direkte Gewinnverwendung.
- Die Säule 3a kann nur noch geäufnet werden, solange Erwerbseinkommen erzielt wird. Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt die 3a-Einzahlungsmöglichkeit.
- Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Rentenalter wird normal besteuert und zum AHV-Renteneinkommen hinzugerechnet, was die Steuerprogression beeinflussen kann.
Pensionierung bedeutet in der Schweiz nicht zwingend das Ende der Erwerbstätigkeit. Viele Menschen, die ihr Leben lang Expertise aufgebaut haben, möchten nach dem Rentenalter weiter tätig sein, nicht aus finanzieller Not, sondern weil sie ihr Wissen weitergeben, ein Herzensprojekt verwirklichen oder einfach aktiv bleiben möchten.
Die Schweiz setzt dieser Aktivität kaum gesetzliche Grenzen. Was sich nach dem 65. Geburtstag ändert, sind einige spezifische AHV-Regeln, ein Freibetrag auf Erwerbseinkommen und das Erlöschen der BVG-Pflicht. Das sind überschaubare Anpassungen, keine Hindernisse.
AHV nach dem Rentenalter: Was sich ändert
Das Rentenalter in der Schweiz
Das ordentliche Rentenalter beträgt seit der AHV21-Reform (in Kraft seit 2024) für Frauen und Männer gleichermassen 65 Jahre.
Ab diesem Alter haben Sie Anspruch auf eine AHV-Rente, unabhängig davon, ob Sie noch erwerbstätig sind oder nicht. Die Rente und eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit schliessen sich nicht aus.
Der Freibetrag: CHF 16'800 pro Jahr
Wer nach Erreichen des Rentenalters weiterhin erwerbstätig ist, profitiert von einem AHV-Freibetrag. Auf Erwerbseinkommen bis zu diesem Betrag werden keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben.
Freibetrag 2025: CHF 16'800 pro Jahr (CHF 1'400 pro Monat)
Auf Einkommen über diesem Betrag gelten die normalen Beitragssätze für Selbständige:
| Erwerbseinkommen (netto, jährlich) | AHV-Beitrag |
|---|---|
| Bis CHF 16'800 | Kein Beitrag (Freibetrag) |
| CHF 16'801 bis CHF 58'800 | Gleitend (ca. 5,4 % bis 10 %) auf den Betrag über CHF 16'800 |
| Über CHF 58'800 | 10 % auf den Betrag über CHF 16'800 |
Beispiel:
- Nettogewinn aus Beratungstätigkeit: CHF 60'000/Jahr
- Abzug Freibetrag: CHF 16'800
- Beitragspflichtiges Einkommen: CHF 43'200
- AHV-Beitrag (ca. 10 %): CHF 4'320
Wichtig: Die Beiträge nach Rentenalter erhöhen die laufende AHV-Rente nicht. Sie fliessen in den AHV-Solidaritätsfonds. Dies ist ein reines Solidaritätsbeitrag, kein Sparbeitrag mehr.
Rentenaufschub und Vorbezug
Wer das Rentenalter erreicht, aber noch nicht pensioniert werden möchte, kann die AHV-Rente aufschichten (Rentenaufschub um 1 bis 5 Jahre). Der Aufschub erhöht die spätere Rente um 5,2 % bis 31,5 % pro aufgeschobenem Jahr.
Wer plant, nach der Pensionierung noch einige Jahre als Selbständige/r tätig zu sein und gut zu verdienen, sollte den Rentenaufschub erwägen. Die aufgeschobene Rente ist bei Bezug höher, und in der Zwischenzeit vermindert sie die Steuerprogression.
Rechtsform für pensionierte Gründer
Einzelunternehmen: Der Standardweg
Das Einzelunternehmen ist für die meisten Rentner-Gründer die passende Rechtsform:
- Kein Mindestkapital
- Keine Gründungskosten ausser HR-Eintrag (optional bis CHF 100'000 Umsatz)
- Keine BVG-Pflicht (die Pensionskasse ist mit dem Renteneintritt abgeschlossen)
- Direkter Zugriff auf den Gewinn
- Einfache Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter CHF 500'000 Umsatz)
Da viele pensionierte Gründer aus beratungsnahen Tätigkeiten kommen, langjährige Führungskräfte, Fachspezialisten, Experten, passt das Einzelunternehmen gut: keine Strukturen, direkter Kundenkontakt, überschaubare Risiken.
GmbH: Wann sinnvoll?
Eine GmbH im Rentenalter zu gründen ist möglich und in bestimmten Situationen sinnvoll:
Haftungsrisiko: Wenn die Tätigkeit erhebliche Haftungsrisiken birgt, schützt die GmbH das Privatvermögen. Das ist besonders relevant, wenn Kinder und Erben das Vermögen schützen sollen.
Nachfolgeplanung: Eine GmbH lässt sich besser übertragen als ein Einzelunternehmen. Wer plant, das Unternehmen an Nachkommen oder Mitarbeitende zu übergeben, baut diese Struktur sinnvollerweise von Anfang an als Kapitalgesellschaft auf.
Steueroptimierung: Bei höherem Gewinn über CHF 130'000 bis CHF 180'000 kann das Lohn-Dividenden-Splitting der GmbH steuerlich vorteilhaft sein.
Steuern: Was pensionierte Gründer deklarieren
AHV-Rente und Erwerbseinkommen
Die AHV-Rente ist steuerpflichtiges Einkommen und wird in der Steuererklärung deklariert. Das zusätzliche Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit kommt obendrauf.
Je nach Höhe des Gesamteinkommens (Rente + Erwerbseinkommen + allfällige Kapitalerträge) steigt die Steuerbelastung progressiv. Wer hohe Einkünfte aus beiden Quellen kombiniert, sollte die Steuerbelastung im Voraus planen.
Abzugsfähige Kosten
Für das Selbständigeneinkommen gelten dieselben Abzugsregeln wie für jede/n andere/n Selbständige/n:
- Alle direkt mit der Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben
- AHV-Beiträge (vollständig abziehbar)
- Krankenversicherungsprämien (bis zu den kantonalen Höchstabzügen als Versicherungsabzug)
- Berufshaftpflichtversicherung
- Arbeitsmittel, Büro, Reisen
Säule 3a nach Rentenalter
Die Säule 3a kann grundsätzlich weitergeführt werden, solange Erwerbseinkommen erzielt wird. Das Rentenalter ist kein automatisches Ende der 3a-Einzahlungsmöglichkeit.
Gemäss geltendem Recht (Stand 2025) können erwerbstätige Personen die Säule 3a nach Erreichen des Rentenalters bis maximal 5 Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter (also bis 70) weiterführen, wenn sie weiterhin erwerbstätig sind.
Für Selbständige ohne BVG-Anschluss gilt auch im Rentenalter der erhöhte Einzahlungsrahmen: bis 20 % des Nettoeinkommens, maximal CHF 35'280 pro Jahr.
Der Steuervorteil ist derselbe wie zuvor: Der eingezahlte Betrag wird vom steuerbaren Einkommen abgezogen.
Wichtig: Das 3a-Guthaben muss beim effektiven Rückzug aus der Erwerbstätigkeit oder spätestens mit 70 bezogen werden. Es wird dann privilegiert besteuert (separat vom übrigen Einkommen, zu reduzierten Sätzen).
Schenkungen und Nachlass planen
Pensionierte Gründer, die erfolgreich ein Unternehmen aufbauen, sollten frühzeitig an die Nachfolge und Steuerplanung im Bereich des Erbrechts denken:
- Schenkungen an Nachkommen zu Lebzeiten können steuerlich günstiger sein als Erbschaften (je nach Kanton, Erbschaftssteuern variieren erheblich)
- GmbH-Anteile können zu Lebzeiten übertragen werden
- Einzelunternehmen erlöschen im Tod des Inhabers (das Geschäft müsste im Voraus übertragen werden)
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Krankenversicherung und weitere Versicherungen
KVG bleibt obligatorisch
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) gilt lebenslang. Als Rentnerin oder Rentner zahlen Sie weiterhin Prämien. Prüfen Sie regelmässig, ob Ihr Kassen-Modell (Standard, HMO, Telmed) und Ihr Franchise noch optimal zu Ihrer Nutzung passen.
Als Selbständige/r mit gutem Einkommen ist die Wahl einer hohen Franchise (CHF 2'500) oft sinnvoll: Sie senkt die Prämien erheblich und ist gut wenn Sie gesund sind. Kommen Sie in ein Alter, wo Sie regelmässig medizinische Leistungen beziehen, rechnet sich eine tiefere Franchise eher.
BVG: Pensionskasse ist abgeschlossen
Mit der Pensionierung ist das BVG-Kapitel für Sie persönlich abgeschlossen. Sie beziehen eine Pensionskassen-Rente (oder haben das Kapital bezogen). Als Selbständige/r nach der Pensionierung haben Sie keine BVG-Pflicht und müssen keiner Sammelstiftung beitreten.
UVG-Unfallversicherung
Die UVG-Versicherung über einen Arbeitgeber entfällt nach der Pensionierung. Als selbständig tätige Rentnerin können Sie sich freiwillig bei der SUVA oder einer privaten Versicherung gegen Unfälle versichern. Bei vorwiegend administrativer Bürotätigkeit ist das Unfallrisiko gering; bei körperlicher Arbeit oder Reisen empfiehlt sich eine Versicherung.
Was pensionierte Gründer besonders gut können
Die Stärken, die pensionierte Gründerinnen und Gründer gegenüber jüngeren mitbringen, sind erheblich:
Netzwerk: Ein Leben lang aufgebautes professionelles Netzwerk ist oft das wertvollste Kapital. Die meisten ersten Aufträge kommen von ehemaligen Kollegen, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern.
Erfahrungswissen: Branchen- und Führungserfahrung, die nicht in Lehrbüchern steht. Viele pensionierte Selbständige werden als Berater, Verwaltungsräte, Mentoren oder Sachverständige tätig, Tätigkeiten, die auf genau diesem Erfahrungsschatz aufbauen.
Finanzieller Spielraum: Wer die AHV-Rente bezieht und kein Mindesthaushaltseinkommen mehr erwirtschaften muss, hat weniger finanziellen Druck. Das erlaubt ruhigere Preisgespräche, selektivere Kundenauswahl und ein gelasseneres Eingehen auf Risiken.
Keine Karriereambitionen mehr: Pensionierte Gründer können Projekte auswählen, die sie interessieren, nicht nur solche, die gut im Lebenslauf aussehen. Das führt oft zu fokussierterer, besserer Arbeit.
Die Schweiz bietet mit dem AHV-Freibetrag und der Flexibilität der Rechtsform gute Voraussetzungen, um auch im Rentenalter unternehmerisch tätig zu bleiben. Administrative Anforderungen sind überschaubar, und das Risikoprofil ist in der Regel tiefer als bei einer Erstgründung in jungen Jahren.
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Haeufige Fragen
Muss ich nach der Pensionierung noch AHV-Beiträge zahlen?
Kann ich im Rentenalter noch in die Säule 3a einzahlen?
Beeinflusst mein Gründungseinkommen meine AHV-Rente?
Welche Versicherungen brauche ich als pensionierter Gründer noch?
Darf ich als Rentner/in eine GmbH gründen?
Sarah Brunner
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Sarah Brunner schreibt zu MWST, AHV und der direkten Bundessteuer. Sie hat einen Abschluss in Steuerrecht und mehrere Jahre Beratungspraxis.