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Als Ausländer in der Schweiz gründen: Bewilligungen, Rechtsformen und Schritt-für-Schritt-Anleitung 2026

10. Mai 20269 min read

Das Wichtigste in Kürze

  • EU/EFTA-Staatsangehörige gründen in der Schweiz unter denselben Bedingungen wie Schweizer Bürger, sobald sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung B oder C besitzen.
  • Drittstaaten-Angehörige brauchen eine Aufenthaltsbewilligung, die selbständige Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestattet. Einfache Arbeitsbewilligungen reichen nicht aus.
  • Ohne Schweizer Wohnsitz können Sie als Gesellschafter einer GmbH oder AG beteiligt sein, aber mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Das Schweizer Kontingentsystem für Drittstaaten begrenzt die Anzahl B-Bewilligungen pro Kanton und Jahr. Die Wartezeit variiert je nach Kanton und Branche erheblich.
  • Eine Selbständigkeitserklärung durch die kantonale Ausgleichskasse ist der erste offizielle Schritt, bevor Sie rechtlich als selbständig Erwerbende/r gelten.

Rund 40 Prozent der Gründer aktiver Schweizer Startups haben keinen Schweizer Pass. Die Schweiz gilt als eines der internationalsten Gründungsökosysteme Europas: tiefe Unternehmenssteuern, politische Stabilität, hochqualifizierte Fachkräfte und Marktzugang zu EU und Nicht-EU gleichzeitig. Was viele unterschätzen: Der Weg zur Gründung unterscheidet sich je nach Nationalität und Aufenthaltsstatus erheblich.

Dieser Guide erklärt, was EU/EFTA-Staatsangehörige, Drittstaaten-Angehörige und Personen ohne Schweizer Wohnsitz beim Gründen in der Schweiz beachten müssen.

Zwei Regelwerke: EU/EFTA versus Drittstaaten

Das schweizerische Ausländerrecht unterscheidet grundlegend zwischen zwei Gruppen:

EU- und EFTA-Staatsangehörige geniessen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) weitgehend die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger. Sie können sich in der Schweiz niederlassen, arbeiten und selbständig erwerbstätig sein, ohne ein Kontingent beantragen zu müssen.

Drittstaaten-Angehörige (alle anderen Nationalitäten, z.B. US-amerikanische, britische, indische, türkische Staatsangehörige nach dem Brexit) unterliegen dem strengeren Regime des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Bewilligungen werden nur im Rahmen der jährlichen Kontingente erteilt, die Bund und Kantone gemeinsam festlegen.

Diese Unterscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen für den Zeitrahmen, die Kosten und die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Gründung.

EU/EFTA-Staatsangehörige: Der erleichterte Weg

Als EU- oder EFTA-Bürger haben Sie grundsätzlich das Recht, in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das FZA garantiert Ihnen denselben Marktzugang wie Schweizer Staatsangehörigen.

Aufenthaltsbewilligung B für Selbständige

Wer sich in der Schweiz niederlassen und selbständig erwerbstätig sein möchte, beantragt eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (für Tätigkeiten bis 12 Monate) oder eine Aufenthaltsbewilligung B bei der zuständigen Ausländerbehörde des Wohnortkantons.

Für die Bewilligung müssen Sie nachweisen:

  • Identität und EU/EFTA-Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)
  • Absicht zur selbständigen Erwerbstätigkeit (Businessplan oder bestehende Aufträge)
  • Ausreichende finanzielle Mittel für die Anlaufphase (die Anforderungen variieren kantonal)
  • Wohnadresse in der Schweiz

Die Behörde prüft lediglich die formalen Voraussetzungen, nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihres Vorhabens. Ein detaillierter Businessplan ist empfehlenswert, aber keine zwingende gesetzliche Voraussetzung.

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Der erste behördliche Schritt zur Selbständigkeit in der Schweiz ist die Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse (AHV-Ausgleichskasse). Diese prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit im AHV-Sinne erfüllen.

Die Kriterien:

  • Tätigkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko
  • Keine Weisungsgebundenheit gegenüber einem einzigen Auftraggeber
  • Einsatz eigener Mittel und eigener Infrastruktur

Die Ausgleichskasse stellt Ihnen eine schriftliche Selbständigkeitserklärung aus. Dieses Dokument ist zentral: Es bestätigt Ihren Status gegenüber dem Steueramt, dem Handelsregister und zukünftigen Vertragspartnern.

Anmeldung im Handelsregister

Als Einzelunternehmer sind Sie zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, sobald Ihr Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. Darunter ist die Eintragung freiwillig, aber empfehlenswert, da sie Vertrauen schafft und die Eröffnung eines Geschäftskontos erleichtert.

Eine GmbH oder AG müssen zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Hier gilt: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss Schweizer Wohnsitz haben (dazu mehr im Abschnitt zur Gründung ohne Wohnsitz).

Drittstaaten-Angehörige: Der anspruchsvollere Weg

Für Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU und EFTA gelten deutlich strengere Voraussetzungen. Das AIG schützt den Schweizer Arbeitsmarkt und lässt Drittstaaten-Bewilligungen nur zu, wenn klare Bedingungen erfüllt sind.

Das Kontingentsystem

Bund und Kantone legen jährlich die maximale Anzahl neuer Aufenthaltsbewilligungen B und Kurzaufenthaltsbewilligungen L für Drittstaaten-Angehörige fest. Dieses Kontingentsystem bedeutet: Selbst wenn Sie alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen, kann eine Bewilligung abgelehnt werden, wenn das kantonale Kontingent erschöpft ist.

Die Kontingente variieren erheblich: Wirtschaftsstarke Kantone wie Zürich, Zug oder Genf erhalten grössere Kontingente als bevölkerungsarme Kantone. Die Wartezeit beträgt typischerweise 3 bis 6 Monate, kann aber länger dauern.

Voraussetzungen für die Bewilligung B Selbständige

Die kantonale Migrationsbehörde prüft bei Drittstaaten-Angehörigen die wirtschaftliche Zulässigkeit der geplanten Selbständigkeit nach folgenden Kriterien:

Wirtschaftlicher Nutzen für die Schweiz: Das übergeordnete Kriterium. Sie müssen nachweisen, dass Ihr Vorhaben einen konkreten Mehrwert für die Schweizer Wirtschaft schafft. Akzeptierte Nachweise sind: Schaffung von Schweizer Arbeitsplätzen, Technologietransfer, Einbindung in Schweizer Lieferketten oder signifikanter Beitrag zur Steuerleistung.

Ausreichende Eigenfinanzierung: Es gibt keine gesetzlich fixierte Mindestkapitalschwelle, aber die Behörden erwarten typischerweise Eigenmittel von CHF 50'000 bis CHF 200'000, je nach Branche und Businessplan.

Keine Verdrängung inländischer Arbeitskräfte: Die geplante Tätigkeit darf nicht ohne weiteres von einer bereits in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt werden können. Spezialisierungen, Sprachkenntnisse oder besondere Netzwerke zählen hier.

Fachliche Qualifikation: Diplome, Zertifikate und Berufserfahrung müssen dokumentiert werden. Berufsabschlüsse aus dem Ausland können von der SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) anerkannt werden.

Der Antragsprozess Schritt für Schritt

  1. Businessplan erstellen: Detailliert, mit Marktanalyse, Finanzplan für 3 Jahre, Angaben zu geplanten Arbeitsplätzen und Begründung des wirtschaftlichen Nutzens für die Schweiz.
  2. Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde: Einige Kantone bieten Vorabklärungsgespräche an, bevor der formale Antrag gestellt wird.
  3. Antrag einreichen: Die kantonale Behörde leitet das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern weiter, das die abschliessende Entscheidung trifft.
  4. Wartezeit: Typischerweise 3 bis 6 Monate. Das SEM kann Rückfragen stellen oder ergänzende Unterlagen anfordern.
  5. Bewilligung und Einreise: Nach Erteilung der Bewilligung reisen Sie ein und melden sich bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts an (Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Einreise).
  6. AHV-Anmeldung: Anschliessend Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse.
  7. Handelsregistereintrag: Falls eine GmbH oder AG gegründet wird, über EasyGov oder direkt beim kantonalen Handelsregisteramt.

Gründen ohne Schweizer Wohnsitz

Eine häufige Konstellation: Sie wohnen im Ausland, wollen aber trotzdem eine Schweizer GmbH oder AG gründen, um vom Schweizer Markt und der Unternehmensstruktur zu profitieren.

Was das Gesetz vorschreibt

Artikel 814 Absatz 3 OR (für die GmbH) und Artikel 718 Absatz 4 OR (für die AG) verlangen, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Einzelunterschrift in der Schweiz wohnhaft ist. Diese Regel gilt unabhängig von der Nationalität der Gesellschafter.

Als ausländischer Gründer ohne Schweizer Wohnsitz haben Sie mehrere Optionen:

Option 1: Co-Gründer mit Schweizer Wohnsitz Die einfachste Lösung. Ein Co-Gründer, Partner oder Mitarbeiter in der Schweiz übernimmt die Funktion des zeichnungsberechtigten Geschäftsführers. Diese Person kann EU/EFTA-Bürger oder Schweizer sein, muss aber einen nachweisbaren festen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Option 2: Domizilvertreter (Nominee Director) Professionelle Treuhandbüros und Rechtsanwälte in der Schweiz bieten den Nominee-Director-Service an. Sie treten offiziell als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer auf, handeln aber nur nach Ihrer Weisung. Die jährlichen Kosten für diesen Service liegen je nach Anbieter und Kanton zwischen CHF 2'000 und CHF 6'000.

Wichtig beim Nominee: Der Nominierte haftet persönlich für gesetzliche Pflichten der GmbH. Seriöse Anbieter verlangen deshalb klare Haftungsbeschränkungen, detaillierte Reportingpflichten und das Recht, die Funktion fristlos niederzulegen. Prüfen Sie den Vertrag sorgfältig.

Option 3: Niederlassung nehmen Wenn Sie ernsthaft in der Schweiz gründen, ist es oft sinnvoller, selbst einen Schweizer Wohnsitz zu begründen. Das vereinfacht nicht nur die Gründung, sondern auch Bankkonto-Eröffnungen, Steuerveranlagungen und Beziehungen zu Behörden.

Briefkastengesellschaft: Was erlaubt ist und was nicht

Die Schweiz hat die Regeln für Domizilgesellschaften in den letzten Jahren verschärft. Eine Gesellschaft, die ausschliesslich einen Briefkastenanschluss als Sitz nutzt, ohne jede wirtschaftliche Aktivität in der Schweiz, riskiert:

  • Versagen bei der Bankkonto-Eröffnung (Banken verlangen zunehmend Nachweise wirtschaftlicher Substanz)
  • Steuerliche Umqualifikation als ausländische Gesellschaft
  • Reputationsrisiken

Für eine GmbH, die tatsächlich Schweizer Kunden bedient, Schweizer Mitarbeiter beschäftigt oder Schweizer Verträge abschliesst, ist ein Schweizer Domizil hingegen vollständig legitim.

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Welche Rechtsform passt für ausländische Gründer?

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die einfachste und günstigste Rechtsform. Kein Mindestkapital, keine Notarpflicht, kostenloser HR-Eintrag bis CHF 100'000 Umsatz.

Der entscheidende Nachteil für ausländische Gründer: Das Einzelunternehmen setzt voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber persönlich in der Schweiz wohnhaft und erwerbsberechtigt ist. Ohne Wohnsitz ist diese Rechtsform keine Option.

GmbH

Die GmbH ist die bevorzugte Rechtsform für ausländische Gründer. Mindestkapital CHF 20'000 (vollständig einzuzahlen), beschränkte Haftung, Gesellschafter können ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben.

Kosten: CHF 1'100 bis CHF 2'400 für Gründung und HR-Eintrag. Für die GmbH brauchen Sie zwingend einen Notar (öffentliche Beurkundung) und mindestens einen Geschäftsführer mit Schweizer Wohnsitz.

AG

Die AG bietet mehr Flexibilität bei der Kapitalstruktur und ist besonders für Gründer geeignet, die künftig Investoren aufnehmen oder an die Börse gehen möchten. Mindestkapital CHF 100'000 (wovon CHF 50'000 bei Gründung einbezahlt sein müssen).

Für ausländische Gründer gilt dasselbe wie bei der GmbH: mindestens ein Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz.

AHV und Sozialversicherungen für ausländische Selbständige

Alle in der Schweiz selbständig Erwerbenden sind AHV-pflichtig, unabhängig von ihrer Nationalität. Der Beitragssatz beträgt aktuell 10 % des Nettoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (AHV 8,7 %, IV 1,4 %, EO 0,5 %, zuzüglich Verwaltungskosten-Zuschlag der Ausgleichskasse, typischerweise 0,3 bis 0,5 %).

Für Personen aus EU/EFTA-Ländern gilt das Totalitätsprinzip der EU-Koordinationsverordnung: Sie zahlen Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz, nicht gleichzeitig in einem EU-Land. Beachten Sie, dass Sie bestehende Rentenansprüche in Ihrem Heimatland durch Auswanderung nicht automatisch verlieren, aber auch nicht mehr aufbauen.

Für Drittstaaten-Angehörige gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die die Schweiz mit rund 40 Ländern abgeschlossen hat (darunter USA, Kanada, Australien, Japan, Indien). Diese Abkommen verhindern Doppelzahlungen und regeln die Anrechnung von Beitragszeiten.

Bankonto-Eröffnung als ausländischer Gründer

Die Eröffnung eines Schweizer Geschäftskontos ist für ausländische Gründer oft die grösste praktische Hürde. Schweizer Banken haben ihre Compliance-Anforderungen (KYC/AML) in den letzten Jahren erheblich verschärft.

Was Banken verlangen:

  • Handelsregisterauszug (nach GmbH-Gründung)
  • Identitätsnachweise aller wirtschaftlich Berechtigten
  • Nachweis der Herkunft des Kapitals
  • Businessplan und Erklärung des Geschäftsmodells
  • Bei Drittstaaten-Angehörigen: Aufenthaltsbewilligung oder Angaben zur Wohnsitzsituation

Digitalbanken wie Neon Business, Wise Business oder Revolut Business sind für ausländische Gründer oft zugänglicher als traditionelle Grossbanken. Einige Neobankkonten können vollständig online eröffnet werden, ohne Filialbesuch.

Kantonale Unterschiede

Die Kantone haben erheblichen Spielraum bei der Auslegung der Bundesvorgaben. Wirtschaftsfreundliche Kantone wie Zug, Zürich und Genf haben erfahrene Behörden, die internationale Gründungen routinemässig abwickeln. Weniger frequentierte Kantone können längere Bearbeitungszeiten und weniger Erfahrung mit Drittstaaten-Gesuchen haben.

Kanton Zug gilt als besonders international: niedrige Unternehmenssteuern, kurze Verwaltungswege, viele internationale Gesellschaften mit Substanz.

Checkliste für ausländische Gründer

EU/EFTA-Staatsangehörige:

  1. Einreise und Wohnsitzanmeldung bei Gemeindeverwaltung
  2. Aufenthaltsbewilligung B für Selbständige bei kantonaler Migrationsbehörde beantragen
  3. Businessplan vorbereiten
  4. Anmeldung bei kantonaler Ausgleichskasse (AHV)
  5. Notar wählen und GmbH-Gründungsakt vorbereiten
  6. Stammkapital auf Sperrkonto einzahlen
  7. Notartermin und Gründung
  8. Handelsregister-Eintrag via EasyGov oder Handelsregisteramt
  9. Geschäftskonto eröffnen

Drittstaaten-Angehörige:

  1. Frühzeitige Kontaktaufnahme mit kantonaler Migrationsbehörde (Vorabklärung)
  2. Detaillierten Businessplan mit Schweiz-Mehrwert erstellen
  3. Formales Gesuch um Bewilligung B für Selbständige einreichen
  4. SEM-Entscheid abwarten (3 bis 6 Monate)
  5. Nach Genehmigung: Einreise und Wohnsitzanmeldung
  6. AHV-Anmeldung, dann GmbH-Gründung
  7. Geschäftskonto eröffnen

Gründer ohne Schweizer Wohnsitz:

  1. Co-Gründer oder Domizilvertreter mit Schweizer Wohnsitz finden
  2. GmbH über Notar gründen lassen
  3. Klare Vereinbarungen mit Nominee-Director schriftlich regeln
  4. Schweizer Steuerberater für laufende Compliance beauftragen

Die Schweiz bietet ausländischen Gründern hervorragende Rahmenbedingungen. Der administrative Aufwand ist für Drittstaaten-Angehörige real, aber bewältigbar, vorausgesetzt, Sie planen frühzeitig und lassen sich professionell begleiten.

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Haeufige Fragen

Kann ich in der Schweiz eine GmbH gründen, ohne dort zu wohnen?
Ja, als Gesellschafter. Aber mindestens eine im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Person muss in der Schweiz wohnhaft sein (Art. 814 Abs. 3 OR). Ausländische Gründer ohne Wohnsitz benötigen deshalb einen Co-Geschäftsführer mit Schweizer Wohnsitz oder eine professionelle Domizilvertretung.
Welche Aufenthaltsbewilligung brauche ich als Drittstaaten-Angehöriger für die Selbständigkeit?
Sie benötigen eine Aufenthaltsbewilligung B für selbständige Erwerbstätigkeit. Diese wird nur erteilt, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Tätigkeit einen wirtschaftlichen Nutzen für die Schweiz hat (Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation, Steuerbeitrag), ausreichend Kapital vorhanden ist und die Stelle nicht durch eine in der Schweiz ansässige Person besetzt werden könnte.
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren für Drittstaaten-Selbständige?
Das Verfahren dauert typischerweise 3 bis 6 Monate, kann aber in Kantonen mit langen Wartelisten deutlich länger dauern. Der Kanton leitet das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, das abschliessend entscheidet.
Muss ich als ausländischer Gründer AHV bezahlen?
Ja. Alle selbständig Erwerbenden in der Schweiz, unabhängig von ihrer Nationalität, sind AHV-pflichtig, sobald das Jahreseinkommen CHF 2'300 übersteigt. Der Beitragssatz beträgt 10 % des Nettoeinkommens (AHV/IV/EO kombiniert), zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags.
Kann ich als EU-Bürger sofort eine GmbH gründen, wenn ich in die Schweiz einreise?
Nicht sofort. Sie müssen zuerst eine Aufenthaltsbewilligung B als Selbständiger beantragen. Nach Einreise aus der EU haben Sie zwar freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, müssen die Selbständigkeit aber innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde anmelden. Die AHV-Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist ebenfalls obligatorisch.
Thomas Kaufmann

Thomas Kaufmann

Spezialist für Unternehmensgründung

Thomas Kaufmann begleitet Gründer bei der Wahl der Rechtsform und dem Handelsregistereintrag. Zuvor war er als Notariatsgehilfe tätig.